Sehr geehrte Ratsuchende,
hier wird es sich lohnen, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen.
Denn auch hier versucht der Verkäufer wieder, die Gewährleistungsansprüche abzuwälzen. Er verkennt dabei aber, dass er der Vertragspartner ist. Dieses ist nicht der Hersteller.
Daher haben Sie die Gewährleistungsansprüche richtigerweise gegen den Verkäufer durchzusetzen. Dabei können Sie auch, wie Sie es wünschen, vorrangig die Erfüllung verlangen. Dieser Erfüllungsansprüch wäre auf Reparatur oder Ersatzlieferung gerichtet.
Setzen Sie dem Verkäufer schriftlich eine Frist von 14 Tagen, das Gerät zu reparieren oder Ihnen ein vergleichsweise ähnliches Gerät zur Verfügung zu stellen. Teilen Sie ihm mit, dass Sie nach Ablauf der Frist einen Anwalt einschalten werden. Das sollten Sie dann auch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ich hatte bereits zweimal Fristen gesetzt.
Ist es nun ratsam einfach von meiner Seite aus direkt den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären? Es handelt sich um Neckermann, einen großen Laden, der sicherlich eine mächtige Rechtsabteilung hat... Daher mein Zögern...
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch "mächtige" Rechtsabteilungen können das Recht nicht verdrehen. Ansprechspartner ist der Verkäufer, nicht der Hersteller. Lassen Sie sich nicht einschüchtern.
Wenn Sie zweimal schon geschrieben haben und die Form zutreffend ist (das kann ich so nicht beurteilen), reicht dieses. Den Rücktritt sollten Sie aber nicht erklären, sondern auf Erfüllung gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle