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Rücktritt vom Kaufvertrag?

25. April 2010 17:09 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


17:54

Hallo und guten Tag.

Ich bitte um Ihre anwaltschaftliche Einschätzung zu einer Frage, die mich seit einigen Tagen beschäftigt.
Die anwaltschaftliche Einschätzung in dem Sinne, ob sich eine weitere geltendmachung von Ansprüchen mit anwaltschaftlicher Hilfe "lohnt" oder ob der Weg des geringeren Widerstandes kostentechnisch sinnvoller ist.

Ich habe am 20. September des letzten Jahres ein Notebook bestellt, geliefert wurde es ca. eine Woche später.
Ende März ist die Displaybeleuchtung ausgefallen.

Kurzerhand habe ich den Verkäufer angeschrieben und um Erfüllung der Gewährleistungspflicht gebeten.
Man schickte mir nach einigen Tagen die Information, dass man hier nicht zuständig sei und ich mich an den Hersteller wenden soll.

Ich wollte das nicht auf sich beruhen lassen, da mir der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie durchaus bewusst ist.
Auch auf wiederholte Nachfragen, diverse Fristsetzungen mit Bitte um Reparatur und Androhungen vom Rücktritt wurde immer wieder geantwortet, dass ich mich an den Hersteller wenden muss.

Zuletzt mit Verweis auf einen Passus in den AGB wobei dieser (komplett zitiert: "Gewährleistung/Garantie
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Gewähren wir besondere Garantien, lässt dies Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.

Den richtigen Ansprechpartner entnehmen Sie bitte bei technischen Artikeln den Unterlagen, die Sie mit Ihrem Gerät bekommen. Sind diese Unterlagen nicht zur Hand oder handelt es sich nicht um einen technischen Artikel, fragen Sie unsere Kundenbetreuung unter ..., per E-Mail oder schreiben Sie uns...
")

Nun die Frage - lohnt es sich hier, anwaltlich vorzugehen und wegen beharrlicher Verweigerung der Erfüllung der Gewährleistungspflichten mit entsprechender Hilfe den Rücktritt vom Kaufvertrag anzudrohen?
Ich möchte das Gerät repariert haben, für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät, da ich von dem Notebook abhängig bin und mir Freunde immer nur kurzfristig aushelfen können, und ansonsten meine Ruhe.
Wenn es sich durch den Rücktritt ergibt, würde ich natürlich auch ein anderes Gerät nehmen - aber eigentlich reicht mir die Reparatur.

Ich danke vorab für eine Einschätzung.

Gruß
Mz

25. April 2010 | 17:34

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

hier wird es sich lohnen, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen.

Denn auch hier versucht der Verkäufer wieder, die Gewährleistungsansprüche abzuwälzen. Er verkennt dabei aber, dass er der Vertragspartner ist. Dieses ist nicht der Hersteller.

Daher haben Sie die Gewährleistungsansprüche richtigerweise gegen den Verkäufer durchzusetzen. Dabei können Sie auch, wie Sie es wünschen, vorrangig die Erfüllung verlangen. Dieser Erfüllungsansprüch wäre auf Reparatur oder Ersatzlieferung gerichtet.

Setzen Sie dem Verkäufer schriftlich eine Frist von 14 Tagen, das Gerät zu reparieren oder Ihnen ein vergleichsweise ähnliches Gerät zur Verfügung zu stellen. Teilen Sie ihm mit, dass Sie nach Ablauf der Frist einen Anwalt einschalten werden. Das sollten Sie dann auch machen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 25. April 2010 | 17:42

Ich hatte bereits zweimal Fristen gesetzt.
Ist es nun ratsam einfach von meiner Seite aus direkt den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären? Es handelt sich um Neckermann, einen großen Laden, der sicherlich eine mächtige Rechtsabteilung hat... Daher mein Zögern...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2010 | 17:54

Sehr geehrte Ratsuchende,

auch "mächtige" Rechtsabteilungen können das Recht nicht verdrehen. Ansprechspartner ist der Verkäufer, nicht der Hersteller. Lassen Sie sich nicht einschüchtern.

Wenn Sie zweimal schon geschrieben haben und die Form zutreffend ist (das kann ich so nicht beurteilen), reicht dieses. Den Rücktritt sollten Sie aber nicht erklären, sondern auf Erfüllung gehen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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