Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Es ist ein – leider – weit verbreiteter Irrtum, dass einem Verbraucher hinsichtlich sämtlicher Verträge, die er mit einem Unternehmer schließt, ein Rücktrittsrecht zusteht.
So steht einem Vertragspartner nur dann ein Rücktritts-/Widerrufsrecht zu, wenn es entweder
- vertraglich vereinbart wurde oder
- gesetzlich vorgesehen ist.
Gesetzliche Widerrufsrechte existieren hierbei insbesondere für
- Haustürgeschäfte
- Fernabsatzverträge
- Verbraucherdarlehensverträge
Wird ein Vertrag dagegen „ganz normal“ in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen, ist gesetzlich grundsätzlich kein Widerrufsrecht vorgesehen.
Dementsprechend wäre in Ihrem Fall vorwiegend zu prüfen, ob Ihrem Sohn ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wurde.
Ist dies nicht der Fall, steht ihm leider kein Rücktrittsrecht zu.
2.
Grundsätzlich kann ein Rücktrittsrecht auch stillschweigend vereinbart werden.
Ob für die Annahme eines nachträglich vereinbarten Rücktrittsrecht allein die Rücknahme des Gerätes ausreichend ist, halte ich für zweifelhaft. Hierzu wären die Gesamtumstände der Rücknahme näher zu betrachten, insbesondere welchen Inhalt die bei der Rückgabe geführten Gespräche hatten.
3.
Abschließend wäre natürlich noch zu klären, wie alt Ihr Sohn ist.
Wäre er nämlich minderjährig und damit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, hinge die Wirksamkeit des Vertrages entsprechend § 108 BGB
grundsätzlich von Ihrer Genehmigung ab.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Feiertag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht