Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bestellung und Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer erfolgen durch Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG
.
Die Abberufung ist ‑ ebenso wie die freiwillige Amtsniederlegung des Geschäftsführers‑ gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG
grundsätzlich jederzeit und ohne Grund möglich. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß die Abberufung nur zulässig sein soll, wenn wichtige Gründe dieselbe notwendig machen (§ 38 Abs. 2 GmbHG
).
Mit dem Zustandekommen des Gesellschafterbeschlusses ist die Bestellung also wirksam auch wenn diese noch dem Registergericht anzumelden ist, § 39 GmbHG
.
Da aber die Amtsniederlegung jederzeit durch die Ehefrau erfolgen könnte, kommt es hierauf für Sie überhaupt nicht entscheidend an.
Sofern Sie als einziger Geschäftsführer der GmbH verbleiben und einen Insolvenzantrag stellen müssen, so bedeutet dies noch nicht, dass nur Sie auch die alleinige Haftung übernehmen müssten. Die Haftung nach § 43 GmbHG
trifft durchaus auch den früheren Geschäftsführer, sofern die zur Haftung führenden Tatsachen während seiner Zeit als GF entstanden sind. Die Amtsniederlegung allein befreit also nicht von der zuvor bereits begründeten Haftung. Ich gehe davon aus, dass Sie dies befürchten.
Sie könnten jetzt auch selbst Ihr Amt als GF niederlegen. Hierzu reicht die Erklärung gegenüber allen Gesellschaftern, die schriftlich und nachweisbar zugegangen sein muss ( am besten per Bestätigungsschreiben ). Die Amtsniederlegung ist sodann ebenfalls in notariell beglaubigter Form dem Handelsregister anzumelden.
Wenn sie dies nicht wünschen, so sollten Sie den Gang zum Insolvenzgericht nicht scheuen, sofern die Notwendigkeit einer Antragstellung besteht. Sie riskieren sonst unter Umständen eine persönliche Haftung, die neben Ihnen aber auch den weiteren GF treffen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mir geht es nur zum Teil um die Haftung, eine große Sorge ist die mit der Insolvenz verbundene Verwaltungsarbeit. Ich bin nämlich für den technischen und operativen Teil zuständig, der ander Geschäftsführer für Verwaltung und Finanzen. Ich bin in diesem Bereich nicht kompetent, und wohne ausserdem im Ausland - es wäre für mich ein grosses Problem, eine Insolvenz alleine durchführen zu müssen.
Wer kann die Insolvenz beantragen? Ein Geschäftsführer, ein Gesellschafter, oder beide? Kann ein allein verbleibender Geschäftsführer sein Amt bei bevorstehender Insolvenz niederlegen?
Vielen Dank!
Gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Die Amtsniederlegung des alleinigen GF bei bevorstehender Insolvenz wird überwiegend als treuewidrig angesehen, sofern kein neue GF benannt und bestellt wird. In Ihrem Fall gibt es aber noch einen weiteren.
Handelndes Organ der GmbH ist der GF. Dieser muss bei Vorliegen eines Insolvenzgrund Insolvenzantrag stellen.