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Möglicher Rücktritt als Geschäftsführer

17. August 2023 12:01 |
Preis: 70,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer

Ich bin Mitgesellschafter einer GmbH, und auch eingetragener Geschäftsführer dieser GmbH gewesen.
Die Gesellschaft wurde mit vier weiteren Personen gegründet die je 22,5% Anteile haben, ich habe 10% der Gesellschaftsanteile. Da wir in der Aufbauphase waren habe ich ein Gehalt von 1.000€/ monat bekommen. Der Geschäftsbetrieb wurde inzwischen aufgeben. Zum 31.03.2023 habe ich die Kündigung bekommen, seit dem 01.01.2023 wurde ich einvernehmlich nicht mehr bezahlt.

Jetzt habe ich erfahren, dass ich weiterhin als Geschäftsführer eingetragen bin. Auf nachfrage warum dass so ist haben mir die anderen Gesellschafter geantwortet, dass noch Verträge laufen und es bis zum Zeitpunkt das die GmbH abgemeldet wird keine andere Möglichkeit besteht. Mir wurde auch versichert, dass alle bestehenden Forderungen pünktlich erfüllt werden und keine neuen Geschäfte abgeschlossen werden.

Da ich jedoch keinerlei Zugriff mehr auf Daten der Gesellschaft habe, befürchte ich mich ggf. der Insolvenzverschleppung schuldig zu machen, wenn Zahlungen doch nicht wie abgesprochen erfolgen.
Meine Fragen hierzu:
1. Ist mir in diesem Fall trotz erfolgter Kündigung und fehlendem Zugriff auf Unternehmensdaten z.B. eine Insolvenzverschleppung anlastbar?
2. Gibt es eine Möglichkeit das ich mich selbst als Geschäftsführer austragen lasse, ich bin schließlich gekündigt, ohne das ich einen Nachfolger nenne? Mir ist bewußt das ich als Gesellschafter dann eine Mitverantwortung habe, aber immer noch besser als alleine Verantwortlich zu sein.

17. August 2023 | 13:56

Antwort

von


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61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ist mir in diesem Fall trotz erfolgter Kündigung und fehlendem Zugriff auf Unternehmensdaten z.B. eine Insolvenzverschleppung anlastbar?

Ihre Haftung besteht als Geschäftsführer weiter. So haften Sie weiterhin für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, § 34 AO.

Auch im Falle eines verspäteten Insolvenzantrages, § 15 InsO besteht neben der Haftung für die Erstattung gezahlter Beträge ab Insolvenzreife auch eine strafrechtliche Komponente. Zwar werden die übrigen Gesellschafter als faktische Geschäftsführer ebenfalls in die Haftung genommen werden können, allerdings bleibt Ihre Haftung davon unberührt.

2. Gibt es eine Möglichkeit das ich mich selbst als Geschäftsführer austragen lasse, ich bin schließlich gekündigt, ohne das ich einen Nachfolger nenne? Mir ist bewußt das ich als Gesellschafter dann eine Mitverantwortung habe, aber immer noch besser als alleine Verantwortlich zu sein.

Der richtige Weg wäre hier aus meiner Sicht die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. In dieser wird zunächst die Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Als weiterer Tagesordnungspunkt sollten Sie als Geschäftsführer abberufen werden und Ihnen Entlastung erteilt werden.

Schließlich ist als letzter Tagesordnungspunkt ein Liquidator zu benennen.

Soweit Sie auch als Gesellschafter ausscheiden wollen, könnten Sie beantragen, dass die übrigen Gesellschafter einen Verkauf ihrer Anteile an die GmbH oder an einen Mitgesellschafter (Kaufinteresse vorausgesetzt) zustimmen.

Sollten die Gesellschafter hier nicht mitwirken oder gegen die angeführten Anträge stimmen, wäre wie folgt vorzugehen:

Da das Anstellungsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde, ist das Amt als Geschäftsführer gegenüber den Mitgesellschaftern niederzulegen, soweit in der Gesellschafterversammlung kein entsprechender Beschluss gefasst werden kann.

Sie schreiben dabei alle Gesellschafter an (einfacher Brief und Einschreiben mit Rückschein) und teilen folgendes mit.

Hiermit, erkläre ich (Name einfügen) die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer mit Wirkung zum Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister. Ich gebe Ihnen zugleich Gelegenheit, bis zu diesem Zeitpunkt einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, so dass dessen Eintragung mit seiner Löschung im Register verbunden werden kann.

Ich bitte den Zugang dieses Schreibens auf der beigefügten Zweitschrift zu bestätigen und zurückzusenden. Einen adressierten Umschlag füge ich anbei.

Mit freundlichen Grüßen
Original erhalten am
Name
________________________
GmbH

Wichtig ist die Niederlegung erst mit Löschung im Handelsregister, damit Sie den entsprechenden Antrag bei dem Notar noch unterschreiben können und der Notar diesen dann beim Handelsregister einreicht.

Hilfreich wäre hier für Sie vor Ort mit einem Notar das Procedere nochmal abzustimmen. Soweit die Gesellschafter auf Ihr Schreiben nicht reagieren, bedarf es als Zugangsnachweis der Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer des Rückscheines. Vorsorglich sollten Sie bei dem Notar, wie ausgeführt abstimmen, ob ihm dies als Zugangsnachweis ausreicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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