Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst zum Schadensersatz, was ich vorwegnehmen möchte:
Gerüststandzeiten, späterer Einzug, für Folgegewerke mussten alternative Unternehmen mit höheren Preisen beauftragt werden usw. - das alles können Sie geltend machen, soweit dieses als ursächlich durch den Fensterbauer verursachten Schaden anzusehen ist.
Das müssten Sie dann entsprechend darlegen und beweisen können.
Zur der Mängelbeseitigung:
Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 635 Nacherfüllung, gilt:
"(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 (Unmöglichkeit) verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. [...]"
Letzteres müsste er aber erst einmal dezidiert geltend machen, was ich hier nicht erkennen kann.
Im Übrigen können Sie dann
- von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und
- Schadensersatz oder
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verlangen.
Mehrkosten fallen damit so oder so nicht an.
Auf die Höhe der Mehrkosten hat Sie der Unternehmer bisher ja auch nicht hingewiesen.
Wie gesagt, er hätte dann dieses eher ablehnen müssen - die Nacherfüllung - und hat diese im Rahmen des eigenen Kostenrisikos ausgeführt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen