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Rücktritt Privatkauf

28. Juni 2012 08:56 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin Heilpraktikerin und löse meine Praxis zum 30.06.12 auf. Da ich noch Bestände an Medikamenten hatte (Hyaluronsäure zur Faltenunterspritzung im Wert von 771,00 EUR) habe ich eine Kollegin angerufen, ob sie daran Interesse hätte. Sie sagte zu und ich habe ihr die Produkte mit Rechnung zugeschickt. Gestern abend erhielt ich eine E-Mail von ihr, dass es ihr leid tue, dass sie so spontan zugesagt hätte und dass sie an den Mitteln nun doch nicht mehr interessiert sei und sie nicht kaufen möchte. Wie ist hier die Rechtslage, muss ich die Ware zurücknehmen, was ich nicht möchte?

28. Juni 2012 | 12:04

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nach Ihrer Mitteilung haben Sie mit der Kollegin am Telefon einen Kaufvertrag über die Hyaluronsäure geschlossen, der wirksam und einzuhalten ist. Bei mündlichen Verträgen besteht zwar immer ein Beweisproblem, das im Falle eines Prozesses der Kläger zu tragen hätte. Es liegt Ihnen aber offenbar eine E-Mail der Käuferin zu, in der diese bestätigt, dass sie dem Kaufvertrag zugestimmt hat. Endgültig kann man dies natürlich nur beurteilen, wenn man den Wortlaut der E-Mail genau kennt.

Wenn Sie also beweisen können, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, muss die Käuferin diesen auch einhalten, denn es gilt der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge eingehalten werden müssen.

Da die Kollegin die Hyaluronsäure auch für ihre Naturheilpraxis benötigt, stünde ihr auch kein Widerrufsrecht wegen einesn Fernabsatzvertrags zu, da dies nur dann greift, wenn der Käufer Verbraucher ist.

Möglicherweise kommt aber eine Nichtigkeit des Kaufvertrags gemäß § 134 BGB in Betracht, wenn es sich um verschreibungs- oder apothekenpflichtige Arzneien handelt. Dies hängt von der Art der weitergegebenen Medikatmente ab, die ich hier nicht genauer beurteilen kann.

Möglicherweise handelt es sich aber auch nur um Medizinprodukte, die von Ihnen weitergegeben könnten, wenn nicht der Verdacht besteht, dass sie gesundheitsschädlich sind, das Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist oder sonst eine irreführende Beschriftung, ggf. aufgrund fehlender Originalverpackung vorliegt, siehe hierzu § 4 Medizinproduktegesetz.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2012 | 13:05

Vielen dank für diese ausführliche Antwort.

Ihre Mail lautet wie folgt:
"ich möchte die Reste Ihrer Spritzenbestände doch lieber nicht haben.
Es tut mir leid, dass ich heute so spontan ja gesagt habe, ohne
richtig nachzudenken.
Ich habe das hier in meinem Seminar angesprochen und bin zu dem
Entschluß gelangt, dass zum einen halte ich den Preis für zu hoch,
zum anderen kann ich nicht einschätzen, ob die Spritzen immer sachgemäß
gelagert wurden.
Ich möchte im Interesse meiner Patienten jedes Risiko vermeiden."

Die Ware ist original verpackt, eingeschweisst, die Haltbarkeit noch bis 09/2013, eine spezielle Lagerung ist nicht notwendig (bei Zimmertemperatur). Der Preis ist der normale Verkaufspreis des Pharmaunternehmens, von dem die Spritzen direkt bezogen wurden.

Ergibt sich jetzt eine Änderung?

Vielen Dank im Voraus für die schnelle Beratung!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juni 2012 | 13:25

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Mit der E-Mail dürften Sie beweisen können, dass die Käuferin einem Kauf der Spritzen zugestimmt hat, woran sie sich wie gesagt festhalten lassen muss. Dies gilt auch für den vereinbarten Preis.

Die in meiner ursprünglichen Antwort aufgeworfenen Fragen zum Arzneimittel und Medizinproduktegesetz kann ich nicht weiter vertiefen, da ich die Produkte immer noch nicht einordnen kann. Falls es sich um ein Medizinprodukt handelt, das noch originalverpackt und haltbar ist und auch ordnungsgemäß gelagert wurde, wäre dann noch zu prüfen, ob es ggf. generelle Bedenken gegen den Einsatz dieses Produktes gibt in dem Sinne, dass das Medikament an sich zurückgerufen wurde wegen ursprünglich nicht erkannter Nebenwirkungen o.ä.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

ANTWORT VON

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