Sehr geehrte(r) Frau/Herr RA,
meine Familie besitzt ein Mietshaus mit mehreren Wohnungen.
Am 30.09.07 wurde eine 3 Zi Wohnung an eine Frau mit zwei Kindern
vermietet.
Die Mietzahlungen sollten direkt durch die ARGE an uns geleistet werden.
Die erste Miete plus
Kaution im Vorraus bar bezahlt werden, was auch geschah.
Am 06.10.07 teilte uns die Dame mit, sie hätte es sich anders überlegt und wolle von dem Vertrag zurücktreten.
Sie zahle eine Monatsmiete und sei berechtigt von dem Vertrag innerhalb zwei Wochen zurückzutreten.
Die Kündigungsfrist beträgt jedoch drei Monate. Der Vertrag wurde unbefristet geschlossen.
Wie stellt sich hier die Rechtslage dar?
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
Vertrag
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ein Rücktrittsrecht gibt es im Mietrecht nicht, die Mieterin kann folglich nur kündigen, keinesfalls zurücktreten.
Etwas anderes gilt, wenn der Vertrag ein Rücktrittsrecht enthält.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.