Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie können nur dann vom Mietvertrag mit der neuen Mieterin zurücktreten, wenn Sie ein solches Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart haben. Ist dies nicht geschehen, ist ein Rücktritt nicht möglich, da die gesetzlichen Rücktrittsrechte in Ihrem Fall keine Anwendung finden.
Möglicherweise könnte eine Anfechtung des Vertrages erfolgreich sein, wenn Sie einem rechtlich relevanten Irrtum unterlegen sind. Da Sie aber private Gründe und keine Gründe aus der Sphäre der neuen Mieterin gegen den neuen Mietvertrag anführen, werden Sie bei einer Anfechtung aller Voraussicht nach Schadensersatz gem. § 122 BGB
leisten müssen. Zur mutmaßlichen Höhe kann ich anhand Ihrer Schilderung keine Angaben machen.
Wenn eine einvernehmliche Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag nicht möglich ist und an der geforderten Abstandszahlung scheitert, sollten Sie meines Erachtens das neue Mietverhältnis so schnell wie möglich kündigen. Sofern sich aus Ihren privaten Gründen kein Grund für eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung ergibt, können Sie sich gem. § 573a BGB
auf die erleichterte Kündigungsmöglichkeit bei Einliegerwohnungen berufen. Die Kündigungsfrist verlängert sich allerdings zugunsten der neuen Mieterin auf sechs Monate.
Sollten Sie sich mit der neuen Mieterin auf eine Beendigung einigen können, können Sie allerdings keine weitere Mietzinszahlung durch die Vormieterin verlangen. Mit Abschluss des neuen Mietvertrages, von dem ich ausgehe, dass er zunächst einmal wirksam geworden ist, hat das alte Mietverhältnis sein Ende gefunden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Matthes,
könnten uns Nachteile entstehen, wenn wir der neuen Mieterin mitteilen, daß wir beabsichtigen, den bestehenden Mietvertrag mit sechsmonatiger Kündigungsfrist aufgrund des Sonderkündigungsrechtes zu kündigen (bevor sie eingezogen ist),könnte dies als nachträgliche Befristung ausgelegt werden?
Freundlichen Gruß
Wenn Sie Ihr Schreiben ausdrücklich als Kündigung formulieren, lässt dieses keine Auslegung als Befristung zu.
Sie sollten zur Sicherheit davon ausgehen, dass die Kündigungsfrist auch bei Kündigung vor Vertragsbeginn erst ab Vertragsbeginn läuft. Anders wäre dies im Zweifel bei einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.
Weitere Nachteile sind nicht ersichtlich. Selbstverständlich kann die Mieterin Widerspruch gegen die Kündigung gem. § 574 BGB
erheben, mit dem Sie sich dann auseinandersetzen müssen. Ob die Mieterin widerspricht bleibt abzuwarten. Diese Unsicherheit kann nur durch eine einvernehmliche Lösung vermieden werden.
Mit freundlichen Grüßen