Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ist hier leider gegeben. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Vermieter den Wasserschaden nach Fristsetzung durch Sie nicht behoben hätte (Rücktritt vor Überlassung grds. Möglich, § 323
, 563a BGB
). Da jetzt aber anscheinend der Mangel behoben ist und Sie die Wohnung nutzen können, entfällt das Recht auf Rücktritt.
2.Ein außerordentliches Kündigungsrecht hätten Sie eventuell geltend machen können, sobald Sie von dem Schaden erfahren haben. Zum damaligen Zeitpunkt hätte man argumentiert, dass es Ihnen aufgrund Ihrer persönlichen Situation nicht möglich war, auf die Behebung des Mangels zu warten (§§ 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB
).
3.Leider haben Sie aber jetzt keinen Grund mehr für die Kündigung. Sie können also nur noch den Vertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen und versuchen, einen anderen Mieter zu finden, der den Mietvertrag schon vorher übernimmt und der auch vom Vermieter akzeptiert wird.
Es tut mir leid, dass ich keine besseren Nachrichten für Sie habe.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
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Diese Antwort ist vom 20.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.09.2005
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17:18
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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