Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich in dieser Erstberatung wie folgt.
Der Verkäufer hat die Kaufsache frei von Sachmängeln zu beschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB
).
Sie ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB
).
Die Schrankhöhen sind eine solche vereinbarte Beschaffenheit, ebenfalls das Stiftung Warentest getestete Kochfeld.
Ein Rücktritt ist bereits vor Fälligkeit (Lieferung der Küche möglich), "wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden" (§ 323 Abs. 4 BGB
).
Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Verkäufer keine vertragsgemäße, d.h. eine mangelhafte Küche liefert.
Dies liegt hier nahe, da sich die Mangelhaftigkeit aus der Maßzeichnung ergibt.
Der Mangel darf nicht unerheblich sein, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
.
Bei einer arglistigen Täuschung, die anzunehmen ist bei der Zusicherung mit "Stiftung Warentest" ist Unerheblichkeit zu verneinen.
Sie sollten auf die Mangelhaftigkeit der Küche (Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit) per eingeschriebenem Brief und/oder per Fax hinweisen und eine Korrektur unter Setzen einer kurzen Frist unter Androhung des Rücktritts fordern.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
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