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Rücknahme der Scheidungseinwilligung

9. November 2010 18:04 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gesine Mönner

Aufgrund schwerer Verleumdungen gegen mich und Lügen in den Briefen des gegenparteiliches Anwalts an das Amtsgericht und Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eigener Belange bei der Gegenpartei durch beauftragten Anwalt, möchte ich meine Einwilligung zur Scheidung zurücknehmen. Ist es möglich, das laufende Verfahren zu unterbrechen, zu stoppen? Grundsätzlich möchte ich sofort geschieden werden, aber nicht unter diesen unfairen Bedingungen. Das derzeitige Scheidungsverfahren befindet sich am Anfang, der Sitz des Amtsggericht wurde beschlossen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird widerrufen werden, § 134 Abs. 2 S.1 FamFG .
Gemäß § 134 Abs. 2 S. 2 FamFG kann der Widerruf zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

Der Widerruf der Zustimmung ist ohne Anwalt möglich, § 134 Abs. 2 i.V.m. § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG .

Für Sie bedeutet das, dass Sie Ihre Zustimmung zur Scheidung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Scheidungstermin widerrufen können und hierzu keinen Anwalt benötigen, also nicht durch einen Anwalt vertreten sein müssen. Sie können den Widerruf der Zustimmung entweder zur Niederschrift des Gerichts oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären.

Dadurch allein wird das Scheidungsverfahren aber noch nicht beendet, es sei denn, Sie wären der alleinige Antragsteller.

Wenn die Gegenpartei auch einen Scheidungsantrag gestellt hat, dann kann das Verfahren nur dadurch beendet werden, dass auch die Gegenpartei ihren Scheidungsantrag zurücknimmt. Solange die Gegenpartei das nicht tut, gibt es keine offizielle Möglichkeit, das Scheidungsverfahren zu beenden.
Aus der einvernehmlichen Scheidung wird dann durch Ihren Widerruf der Zustimmung und Ihre Erklärung in der Scheidungsverhandlung, nicht geschieden werden zu wollen, lediglich eine streitige Scheidung, über die der Richter dann zu entscheiden hat.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Falls Sie es wünschen, übernehme ich gerne weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen,

Gesine Mönner, Rechtsanwältin

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