Sehr geehrter Fragesteller,
wegen der Höhe Ihres Einsatzes in der gebotenen Kürze:
Das Urteil des BGH vom 12. oktober 2005 (Az.: IV ZR 162/03
) bezieht sich direkt nur auf Verträge, die bis zum Herbst 2001 abgeschlossen wurden. Ab diesem Zeitpunkt änderten die Versicherungen ihre Vertragsbestimmungen. Die Klauseln zum Stornoabzug und zur Abschlusskostenverrechnung wurden schon bei Vertragsschluss einbezogen, nicht mehr nachträglich per "Treuhänderverfahren".
Es spricht einiges dafür, dass das Urteil auch auf diese später abgeschlossenen Verträge Anwendung findet. Der BGH hat die Formel entwickelt "knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge als Mindest-Rückkaufswert". Diese ist wohl universell zu verstehen. Auch weist der BGH darauf hin, dass intransparente Formeln nicht ersetzt werden dürfen durch solche, die zwar transparent sind aber doch mit den alten Formeln inhaltsgleich.
Höchstgerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage liegen aber noch nicht vor, so dass ein gewisses Prozessrisiko verbleibt.
Sie könnten den Vertrag kündigen und eine Verjährung hemmen durch Anmeldung Ihres Anspruchs bei dem Versicherer gemäß § 12 Abs. 2 VVG
.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
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