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Rückkaufswert Fondgebundene Rentenversicherung

9. Juli 2008 12:17 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Guten Tag,

ich habe meine drei fondgebundenen Rentenversicherungen gekündigt.

Alle liefen seit 01.12.2004 bis 01.07.2008.

Für zwei der fondgebundenen Rentenversicherungen habe ich 36 Monate 50 Euro und 6 Monate 52,50 einbezahlt.

Also je 2115 Euro zusammen 4230 Euro.

Für die dritte Versicherung habe ich 36 Monate 30 Euro und 6 Monate 31,50 bezahlt.

Also 1174,50 Euro

Für alle 3 Versicherungen habe ich also in den letzten 3 1/2 Jahren gesamt 5404,50 Euro einbezahlt.

Die Fondguthaben zum 01.06.08 waren 844,68 Euro, 793,24 Euro, und 325,58 Euro.

Rückkaufswert ist 460 Euro, 434 Euro und 0 Euro.

Nun meine Frage:

Ich habe 5404,50 Euro einbezahlt und bekomme bei Kündigung 894 Euro zurück.

Ich weiß, daß der Rückkaufswert bei vorzeitiger beendigung viel geringer ist. Aber so gering.

Ist das korrekt. Kann ich wenn ich damit zu einem Anwalt gehe damit rechnen mehr zurück zu bekommen. Ich wäre ja schon mit dem Fondguthaben zufrieden aber das mir da auch nochmal je ca. 400 Euro Gebühr abgezogen wird ist schon hart. Außerdem dachte ich die Kosten für die Versicherung fallen auf die ersten 2-3 Jahre.

Habe ich Aussicht auf Erfolg wenn ich die Sache einen Anwalt gebe, um mehr Geld heraus zu bekommen?

Danke für die Einschätzung.

Eingrenzung vom Fragesteller
9. Juli 2008 | 12:43

Sehr geehrte Fragestellerin,

gestatten Sie mir bitte zunächst den hier allgemein üblichen Hinweis, dass diese Plattform lediglich dazu geeignet ist, einen ersten Überblick übder die Rechtslage zu verschaffen. Eine anwaltliche Erstberatung bei gleichzeitiger Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen oder gar eine anwaltliche Vertretung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt aber nun zu Ihrer Frage:

Anders, als bei einer gewöhnlichen Kapitallebensversicherung, wird bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung (oder auch Rentenversicherung - vom Grundprinzip ist das da nicht anders) kein Sparkapital angesammelt. Deswegen gibt es bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen auch nur höchst selten eine garantierte Auszahlungssumme (außer bei fondsgebundenen Lebensversicherungen die Versicherungssumme auf den Todesfall).

Während der Sparanteil aus den Beiträgen bei einer Kapitallebensversicherung stets als wirkliches Sparguthaben angesammelt und verzinst wird, werden bei fondsgebundenen Versicherungen hieraus Fondsanteile erworben. Diese bilden dann den Wert der Versicherung. Das kann bei günstigem Börsenverlauf zum Auszahlungszeitpunkt tatsächlich eine enorme Rendite realisieren, die mitunter auch sehr viel höher ist, als dies bei festverzinsten Kapitalversicherungen der Fall ist.

Befinden sich die entsprechenden Fonds allerdings zum Auszahlungszeitpunkt gerade in einem Tief, so ist demenstprechend auch der Wert sehr viel niedriger. Im Extremfall kann eine fondsgebundene Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt trotz einer nicht unerheblichen Anzahl an Fondsanteilen auch den Wert Null haben (freilich, das wäre auch wirklich der Extremfall).

Bei den allermeisten fondsgebundenen Versicherungen besteht auch die Möglichkeit, sich statt einer Auszahlung des Gegenwertes die erworbenen Fondsanteile übertragen zu lassen und sodann in Eigenregie in der Hoffnung auf bessere Börsenzeiten weiter zu verwalten. Dies sollten Sie gegebenenfalls anhand Ihrer Versicherungsbedingungen überprüfen und vielleicht diese Möglichkeit - so Ihnen dies finanziell möglich sein sollte - in Erwägung ziehen.

Die seitens des Versicherers angegebenen Werte können Sie darüber hinaus auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Wege einer (für Sie kostenfreien) Verbraucherbeschwerde überprüfen lassen. Für den Fall, dass die Behörde hier tatsächlich Anhaltspunkte dafür sieht, dass die Werte falsch sein könnten, lässt sich diese sodann von dem Versicherer die Berechnungsunterlagen kommen und rechnet selber nach. Dies passiert aber auch wirklich nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen und nicht in jedem Fall. Auf jeden Fall aber muss der Versicherer zur Sache Stellung nehmen und die Berechnungsdaten vorlegen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufiicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Näheres zum Beschwerdeverfahren finden Sie unter

www. bafin.de

Ich hoffe, Ihnen mit diesen kurzen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,


P. Stühler-Walter
Rechtsanwalt, Bonn

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