Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten. Ich gehe dabei davon aus, dass Sie den Kaufvertrag als Privatperson abgeschlossen haben.
Es ist unbeachtlich, dass der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen worden ist. Dies ändert nichts an dessen Wirksamkeit.
Da Sie den Traktor bei einem Händler gekauft haben, stehen Ihnen auch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der bekannte Spruch „gekauft wie gesehen" hat hier keine Relevanz, da ein Händler gegenüber einer Privatperson keinen vollständigen Gewährleistungsausschluss vornehmen kann.
Wurde Ihnen zugesagt, dass der Traktor über einen Austauschmotor verfügt und trifft dies tatsächlich nicht zu, so liegt unproblematisch ein Mangel vor.
Der Händler kann sich Ihnen gegenüber nicht darauf berufen, selbst getäuscht worden zu sein. Gegebenenfalls muss er seinerseits Rückgriff auf die Person nehmen, die ihm das Fahrzeug verkauft hat, um sich selbst schadlos zu halten.
Dies bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Traktors haben. Weigert sich der Händler, dies zu tun, etwa weil kein Austauschmotor zur Verfügung steht oder dies mit unverhältnismäßigen Kosten für Ihn verbunden ist oder weil er sich schlicht im Recht sieht, so steht Ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Sie können dann den Kaufpreis gegen Rückgabe des Traktors verlangen (§ 437 BGB
).
Grundsätzlich sollte dem Verkäufer jedoch zuvor stets eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden (2-3 Wochen). Die Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung des Rücktritts ist nur dann entbehrlich, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder der Verkäufer diese bereits endgültig und ernsthaft verweigert hat, § 440 BGB
(beide Alternativen kommen bei Ihnen in Betracht, was jedoch anhand der zur Verfügung stehenden Informationen nicht endgültig beurteilt werden kann).
Ich hoffe, Ihnen die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Wenn diesbezüglich noch Klärungsbedarf besteht, stehe ich Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
Hallo, danke für die schnelle Beantwortung.
D.h. dass, wenn er sich nicht meldet, gehe ich direkt zu einem Anwalt und lasse es darüber laufen. Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit?
Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn sich der Verkäufer auf eine ausdrückliche Aufforderung unter Fristsetzung Ihrerseits (dies sollten Sie im Zweifel nachweisen können) nicht mehr meldet, sollten Sie zum Anwalt gehen.
Den Anwalt empfehle ich Ihnen deshalb, da Sie nach dem erklärten Rücktritt nicht einfach nur das Geld fordern können, sondern selbst zu einer Gegenleistung verpflichtet sind (Zu um Zug).
Es ist somit ratsam, den Rücktritt und die Rückabwicklung von einem Fachmann durchführen zu lassen, zumal die Kosten hierfür auch vom Verkäufer zu tragen sein werden, wenn er sich unbegründeter Weise nicht auf Ihre Aufforderung hin meldet.
Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.