Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Das zweiwöchige Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ist bei Kaufverträgen nicht der Regel-, sondern der Ausnahmefall. Es ist nur für die besondere Verkaufsformen des Haustür- und Fernabsatzgeschäftes vorgesehen. Fernabsatzgeschäfte sind hierbei solche, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, also bspw. Telefon oder Internet, geschlossen werden. Bei Haustürgeschäfte handelt es sich bspw. um Geschäfte, die durch mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz oder im Bereich der Privatwohnung geschlossen wurden. Beiden Vertragsarten ist gemeinsam, dass sie nur für Verträge gelten, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es sich nicht um einen Vertrag handelt, der per Telefon, Internet o.ä. geschlossen wurde und dass es sich um einen Vertrag zwischen Privatleuten handelt.
Ein zweiwöchiges Rückgaberecht steht Ihrem Vertragspartner daher nicht zu. Sie sollten daher sein Ansinnen ablehnen. Die Beseitigung evtl. bestehender Mängel können Sie ihm weiterhin anbieten, auch hierzu sind Sie aber nur verpflichtet, wenn kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt