Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum einzig der ersten rechtlichen Orientierung dient und sich die dargelegte Rechtslage anders darstellen kann, wenn Informationen nicht vollständig oder unrichtig zur Verfügung gestellt wurden.
Zu Ihren Fragen:
Wenn Sie das Pferd als Verbraucherin von einem gewerblichen Händler gekauft haben, so handelt es sich bei diesem Rechtsgeschäft um einen so genannten Verbrauchsgüterkauf. Im Rahmen eines solchen Verbrauchsgüterkaufs ist es dem gewerblichen Händler nicht möglich, Ihre Mangelgewährleistungsansprüche vertraglich komplett auszuschließen. Sollte sich eine solche Klausel in dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag befinden, so ist diese ungültig. Sollte daher ein Mangel vorliegen, so können Sie Gewährleistungsrechte geltend machen. Diese können auch im Rücktritt vom Kaufvertrag bestehen.
Ein Mangel ist dann anzunehmen, wenn die Kaufsache eine andere Beschaffenheit aufweist als die, die bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Ist keine Beschaffenheit vereinbart worden, liegt ein Mangel u.a. vor, wenn sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Vorliegend haben Sie das Pferd, wenn ich dies Ihren Angaben richtig entnehme, für Freizeitausritte für sich und Ihre Tochter erworben. Der Verkäufer hat Ihnen das Tier auch als für diesen Zweck geeignet verkauft, da es bereits zuvor zu diesem Zweck genutzt worden sei. Da eine Nutzung des Pferdes zu diesem Zweck aufgrund seines Verhaltens nun jedoch nicht genutzt werden kann, ist meines Erachtens von einem Mangel auszugehen. Jedoch wäre es an Ihnen zum einen zu beweisen, dass der Vertrag unter der Voraussetzung, dass das Pferd zu dem vorgenannten Zweck genutzt werden kann, zustande kam. Zum anderen müssten Sie beweisen können, dass dieser Mangel tatsächlich vorliegt. Das heißt, im Streitfall läge es bei Ihnen nachzuweisen, dass sich das Pferd bei normalen Geländeritten derartig verhält, dass ein normaler Ausritt nicht möglich ist. Gelingt Ihnen der Beweis für das Vorliegen eines Mangels, so würde gemäß § 476 BGB
eine Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten gelten, nach der aufgrund der Tatsache, dass der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Pferdes auftrat, vermutet wird, dass dieser Mangel bereits bei Eigentumsübergang vorlag. Behauptet der gewerbliche Verkäufer das Gegenteil, so müsste er dies beweisen. Gelingt ihm dies nicht, können Sie Ihre Gewährleistungsrechte geltend machen und gegebenenfalls vom Kaufvertrag zurücktreten.
Einen Rücktritt vom Kauvertrag auf den Gesundheitszustand des Pferdes zu stützen, dürfte sich hingegen als schwieriger erweisen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Da sie das Pferd vor dem Kauf tierärztlich haben untersuchen lassen und über die Sarkoide informiert wurden, wäre wohl von einer Kenntnis dieses Mangels und damit dem Ausschluss von auf diesem Mangel gestützten Gewährleistungsrechten auszugehen.
Eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Tierarzt wäre dann grundsätzlich möglich, wenn diesem ein Behandlungs- bzw. Beratungsfehler vorzuwerfen wäre, der bei Ihnen zu einem Schaden geführt hat. Wenn Ihr Pferd aufgrund seiner Erkrankung also anders hätte bewertet werden müssen, als durch den Tierarzt geschehen, so könnte hieraus ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden. Auch hier müsste Ihrerseits allerdings bewiesen werden, dass ein Fehler des Tierarztes vorlag.
Über das weitere Vorgehen sollten Sie sich mit einem Kollegen vor Ort beraten und Ihre Gewährleistungsansprüche zunächst schriftlich beim Verkäufer unter Fristsetzung geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Hemmer
Rechtsanwalt
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