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Rückgabe von unwissentlich gekauftem Diebesgut

| 7. November 2006 11:57 |
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Strafrecht


Zusammenfassung

Was soll ich tun, wenn ich ein Produkt gekauft habe, das möglicherweise gestohlen wurde und die Polizei nun eine Untersuchung durchführt?

Sie können kein Eigentum an gestohlenen Sachen erwerben und könnten sich strafbar machen, wenn Sie das möglicherweise gestohlene Produkt behalten wollen. Es ist ratsam, der Polizei den Besitz des Produkts zu melden und es zu übergeben, falls es noch in Ihrem Besitz ist.

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor einigen Wochen habe ich in ebay von einem langjährigen Powerseller einen Apple iPod zum Preis von 330 € gekauft. Der Preis lag ca. 20 - 30 € unter dem damals aktuellen Durchschnittspreis für das Gerät.
Jetzt kam die örtliche Polizeidienststelle auf mich zu und teilte mir mit, dass gegen den Verkäufer wegen Hehlerei bzw. Diebstahl im großen Stil ermittelt wird. Ich müsse mit dem Gerät auf der Polizeidienststelle vorbeikommen und die Seriennummer erfassen lassen. Sollte mein Gerät unter den als gestohlen gemeldeten Geräten aufgeführt sein, werde der iPod ersatzlos beschlagnahmt.

Wie ist die aktuelle Rechtslage? Was ist, wenn ich das Gerät in der Zwischenzeit verloren habe und die Seriennummer nicht geprüft werden kann? Auf dem Kaufbeleg ist die SN nicht erfasst.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Grds. können Sie an gestohlenen Sachen kein Eigentum erwerben, vgl. § 935 Abs. 1 BGB .
Deshalb können Sie sich einer Unterschlagung strafbar machen, wenn Sie das Diebesgut weiterhin behalten wollen.
Zwar ist (noch) fraglich, ob es sich hier um Diebesgut handelt; sollte sich jedoch herausstellen, dass der iPod gestohlen worden ist, so kann meiner Ansicht nach eine Unterschlagung (bzw. eine „versuchte“ Unterschlagung) zu bejahen sein, wenn Sie den iPod auch weiterhin besitzen wollen.

II. Zwar können Sie bei der Polizei keine strafbare „uneidliche falsche Aussage“ begehen, vgl. § 153 StGB , da die Polizei keine insoweit zuständige Stelle im Sinne der Strafvorschrift ist. Sollten Sie jedoch einmal als Zeuge vor Gericht gegen den Powerseller aussagen müssen, so wäre eine dort getätigte falsche Aussage strafbar.

III. Ich würde Ihnen daher insgesamt empfehlen, der Polizei den Besitz des iPod anzuzeigen und an die Polizei zu übergeben, falls der iPod noch in Ihrem Besitz sein sollte. Ist er gestohlen worden, so haben Sie gegen den Verkäufer weiterhin einen Anspruch auf Lieferung eines iPods; ggf. können Sie auch Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer machen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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