Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Grds. können Sie an gestohlenen Sachen kein Eigentum erwerben, vgl. § 935 Abs. 1 BGB
.
Deshalb können Sie sich einer Unterschlagung strafbar machen, wenn Sie das Diebesgut weiterhin behalten wollen.
Zwar ist (noch) fraglich, ob es sich hier um Diebesgut handelt; sollte sich jedoch herausstellen, dass der iPod gestohlen worden ist, so kann meiner Ansicht nach eine Unterschlagung (bzw. eine „versuchte“ Unterschlagung) zu bejahen sein, wenn Sie den iPod auch weiterhin besitzen wollen.
II. Zwar können Sie bei der Polizei keine strafbare „uneidliche falsche Aussage“ begehen, vgl. § 153 StGB
, da die Polizei keine insoweit zuständige Stelle im Sinne der Strafvorschrift ist. Sollten Sie jedoch einmal als Zeuge vor Gericht gegen den Powerseller aussagen müssen, so wäre eine dort getätigte falsche Aussage strafbar.
III. Ich würde Ihnen daher insgesamt empfehlen, der Polizei den Besitz des iPod anzuzeigen und an die Polizei zu übergeben, falls der iPod noch in Ihrem Besitz sein sollte. Ist er gestohlen worden, so haben Sie gegen den Verkäufer weiterhin einen Anspruch auf Lieferung eines iPods; ggf. können Sie auch Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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