Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rückforderungsanspruch priv. Kredit aufrecht erhalten

| 23. April 2010 10:57 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kredite


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

ich habe im August 2007 einen privaten Kredit gewährt. Es gibt einen Vertrag mit dem Schuldner, indem alle Rückzahlungsmodalitäten geregelt sind. Der Schuldner hat sich an die Vereinbarungen nicht gehalten und bis heute nichts zurück bezahlt. Ich habe den Vertrag bereits 2008 gekündigt und wie im Vertrag auch festgehalten für diesen Fall die sofortige Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme verlangt. Eine Zwangsvollstreckung macht momentan keinen Sinn, da sich der Schulder im Ausland an einem unbekannten Ort befindet. Mir geht es momentan nur darum, wie ich meinen Anspruch auf Rückzahlung aufrecht erhalten kann. Ich denke, dass der Schuldner in einigen Jahren wieder greifbar sein wird. Ich möchte den Anspruch möglichst ohne großen juristischen Aufwand aufrecht erhalten, denn sicher ist es nicht, ob der Schuldner überhaupt jemals seine Schuldsumme begleichen könnte.

23. April 2010 | 11:38

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

mit Eintritt der Verjährung hätte der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Die (noch nicht eingetretene) Verjährung wird gem. § 204 BGB durch Rechtsverfolgung gehemmt, z.B durch Erhebung (= Zustellung) einer Leistungsklage (Abs. 1 Nr. 1) oder Zustellung eines Mahnbescheids (Abs. 1 Nr. 3). Nach § 185 ZPO kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder auch wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, müsste in der Klage dargelegt und durch Belege wie z.B. Auskünfte der in Frage kommenden Einwohnermeldeämter glaubhaft gemacht werden. Ob eine öffentliche Zustellung erfolgt, entscheidet das Prozessgericht.
Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Ende des Klageverfahrens. Wird der Anspruch rechtskräftig festgestellt, können Sie aus dem Titel 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Für die laufenden Zinsen gilt aber weiterhin eine Verjährungsfrist von drei Jahren, diese müssten Sie ggf. nachträglich noch titulieren lassen, damit diese nicht verjähren.

Für das gerichtliche Mahnverfahren ist die öffentliche Zustellung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ).
Von daher werde Sie um den Aufwand einer Klageerhebung nicht herumkommen, wenn Sie Ihren Anspruch aufrecht erhalten wollen. Da Sie keinen Kontakt zum Schuldner haben, sehe ich nach Ihren Ausführungen keine anderen Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen.

Es gibt zwar noch andere Gründe, die zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung führen könnten, siehe die §§ 203 -208, 212 BGB . (Z.B. laufende Verhandlungen mit dem Schuldner, bestimmte Verwandtschaftsbeziehungen, Anerkenntnis durch Abschlagszahlung, Zinszahlung o.ä.).
Nach Ihren Ausführungen gehe ich aber davon aus, dass diese Gründe nicht greifen.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage-Funktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie oben unter dem Link „Profil“.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 23. April 2010 | 11:55

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Gabriele Haeske »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. April 2010
5/5,0

ANTWORT VON

(400)

Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Sozialrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht