Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Es haftet immer nur derjenige, der sich zur Erbringung einer Schuld verpflichtet hat.
Ehegatten haften nicht automatisch für einander.
Die Möglichkeit, dass der andere Ehegatte durch ein Geschäft automatisch mit verpflichtet wird, besteht nur bei kleineren Geschäften des täglichen Lebens gem. § 1357 BGB
.
Gehen Sie eine Verpflichtung gegenüber Ihrem Arbeitgeber ein, so kann dieser auch nur von Ihnen die Darlehensraten zurückverlangen und theoretisch sich auch nur aus Ihrem Miteigentumsanteil an dem zu erwerbenden Haus befriedigen.
Es steht Ihnen jedoch im Innenverhältnis frei, die hälftige Mittragung Ihres Mannes durch eine vertragliche Vereinbarung zu sichern.
Im Falle einer Scheidung müssten Sie ohne zusätzliche Vereinbarung mit Ihrem Ehemann die Raten allein tilgen.
Lediglich im Rahmen eines durchzuführenden Zugewinnausgleichsverfahrens würden Ihre Schulden Berücksichtigung finden.
Denn gem. 1376, 1378 BGB würde Ihr „mehr" an Schulden bei der Berechnung Ihres Endvermögens vermögensmindernd berücksichtigt werden.
Wegen Ihres „mehr an Schulden" ergäbe sich unter Umständen ein höheres Endvermögen bei Ihrem Ehemann. Derjenige Ehegatte, der dann den höheren Zugewinn (Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen der Ehezeit) in der Ehe erzielt hat muss dem anderen dann von diesem Mehrbetrag an Zugewinn die Hälfte abgeben, § 1378 BGB
.
Es würde daher, vereinfacht gesagt, zu einem hälftigen Ausgleich des mehr an Schulden" kommen, sollten keine weiteren Vermögenswerte als das Eigentumshaus vorhanden sein. Da aber bei Zugewinnausgleichsverfahren alle gesamten Vermögenswerte in die Berechnung einzustellen sind, kann dieses Ergebnis durch andere Faktoren überlagert sein.
Es wäre daher für Sie ratsam, Ihrem Ehemann durch einen Vertrag die Hälfte der von Ihnen im Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber zu tragenden Verbindlichkeiten aufzuerlegen.
Bei der Verfassung eines solchen Vertrages bin ich Ihnen gerne behilflich.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben.
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Diese Antwort ist vom 23.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.03.2011
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15:30
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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