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Rückforderungen GKK und ALO 1 Leistungen nach Rücknahme Aufenthaltstitel

8. September 2012 17:45 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.


Hallo
Wenn eine Person 20 Jahre in Deutschland gelebt hat und dann Ihren Aufenthaltstitel oder Staatsbürgerschaft durch Rücknahme also rückwirkend verliert §48 VwVfG (z.B. Scheinehe).Der Rechtsstatus der Person wird dann so gestellt als bestand nie ein Aufenthaltstittel !!! Können die Krankenversicherung (Gesetzliche und freiwillig Gesetzliche) und Arbeitsamt Arbeitslosengeld 1 die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen zurückfordern, auch wenn immer die Beiträge bezahlt wurden und Leistungsansprüche bestanden. Eg. durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit.
Ich fürchte das §45 SGB X bis §50 SGB X eine Rückforderung begründen könnte. Was ist Ihre Meinung ?

Vieln Dank für eine Antwort


Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.

Die ist könnte möglich sein, da die Krankenkassen nach § 306 SGB V mit verschiedenen Behörden im Bereich der Ordnungswidrigkeitenbekämpfung und so auch der Ausländerbehörde zusammen arbeitet.

Bei 20 Jahre Aufenthalt und Mitgliedschaft in den SOzialversicherungszweigen hat sich, da Beiträge gezahlt wurden, ein Vertrauensschutz herausgebildet.

Sollte es Wider erwarten zu einer Rückforderung kommen, können allenfalls Leistungen der etzten 4 Jahre zurück gefordert werden.

Allerdings halte ich das Ganze insofern für unwahrscheinlich, wenn die Beiträge aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis einerseits stammen.

Andererseits, ohne Kenntnis des Ausländerrechts, stellt sich die Frage ob der Verlust des Aufenthaltsrechts nach 20 Jahren möglich ist. ich unterstelle dies als richtig.


Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

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