Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten, § 50 Abs. 2 SGB X
. §§ 45
und 48 SGB X
gelten entsprechend.
Diese Bestimmungen sind bei Ihnen anwendbar, da Sie höhere Zahlungen erhalten haben, als Ihnen nach dem Leistungsbescheid zustand.
Und somit ist maßgebend, ob Sie darauf vertrauen durften, dass Ihnen die gezahlten Leistungen zustehen. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Wenn aus dem Bescheid ersichtlich war, dass Sie eine niedrigere Summe monatlich erhalten sollten, als sie tatsächlich bekommen haben, dann kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht. Die Leistungen können nach § 50 Abs. 2 SGB X
zurückgefordert werden.
Die laufenden, Ihnen zustehenden Leistungen können deshalb nicht eingestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Berichtigung der Rechtsgrundlage, da ja VersorungsKAMMER, d.h. Verwaltungsrecht, nicht Sozialrecht: § 49a VwVfG (bzw. Landesvwvfg). In der Sache gilt dasselbe. Maßgebend ist, ob Vertrauen schutzwürdig, was nach Ihrer Schilderung nicht angenommen werden kann. Da die Leistungen ohne Verwaltungsakt können zurückgefordert werden.