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Rückforderung wegen zu hoher Unterhaltszahlung

22. Juni 2010 12:44 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Ich habe folgendes Problem

Ich bekomme von meine verstorbenen Mutter Halbweisengeld von einer Versorgungskammer. Allerdings habe ich über einen langen Zeitraum mehr Unterhalt erhalten als auf dem Bescheid angegeben war. "Aufgrund eines nicht nachvollziehbaren EDV-technischen Fehlers..." so schreiben sie wurde mir zusätzlich auch Kindergeld überwiesen sodass ich über 28 Monate zuviel Unterhalt erhalten habe.
Hat die Versorgungskammer das Recht die zuviel bezahlte Summe zurückzufordern? Es war ja deren Fehler und sie haben es erst nach 28 Monaten bemerkt....
Und falls es Unrechtens ist dürfen sie weitere zahlungen evtl. einstellen?

Ich denke ein Anwalt kann diesen Sachverhalt schnell beurteilen und meine Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüssen

-- Einsatz geändert am 24.06.2010 19:22:12

26. Juni 2010 | 22:50

Antwort

von


(181)
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten, § 50 Abs. 2 SGB X . §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend.

Diese Bestimmungen sind bei Ihnen anwendbar, da Sie höhere Zahlungen erhalten haben, als Ihnen nach dem Leistungsbescheid zustand.

Und somit ist maßgebend, ob Sie darauf vertrauen durften, dass Ihnen die gezahlten Leistungen zustehen. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Wenn aus dem Bescheid ersichtlich war, dass Sie eine niedrigere Summe monatlich erhalten sollten, als sie tatsächlich bekommen haben, dann kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht. Die Leistungen können nach § 50 Abs. 2 SGB X zurückgefordert werden.

Die laufenden, Ihnen zustehenden Leistungen können deshalb nicht eingestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock

Ergänzung vom Anwalt 27. Juni 2010 | 10:25

Berichtigung der Rechtsgrundlage, da ja VersorungsKAMMER, d.h. Verwaltungsrecht, nicht Sozialrecht: § 49a VwVfG (bzw. Landesvwvfg). In der Sache gilt dasselbe. Maßgebend ist, ob Vertrauen schutzwürdig, was nach Ihrer Schilderung nicht angenommen werden kann. Da die Leistungen ohne Verwaltungsakt können zurückgefordert werden.

ANTWORT VON

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