Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da die Kündigungsschutzklage eingereicht wurde, macht es keinen Sinn das Weihnachtsgelt (WG) zurück zu zahlen.
Allerdings schließt der Umstand, dass Ihr AG das WG nach der Kündigung ausgezahlt hat, die Rückzahlungspflicht nicht aus.
Aber: die Vereinbarung, „dass wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2015 endet, kein Anspruch besteht" kann unwirksam sein. Die Voraussetzung der Unwirksamkeit der Vereinbarung ist, dass es sich bei Ihrem Arbeitsvertrag um ein s.g. „Formularvertrag" , d.h. Ihr AG verwendet den für mehrere Mitarbeiter (mit kleinen Abweichungen), handelt. Wenn das der Fall ist gilt folgendes:
Bei der Bestimmung in Ihrer Vereinbarung handelt es sich um s. h. Stichtagsklausel. Nach der alten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG ) war eine Stichtagsklausel zulässig (z. B. BAG vom 09.06.1993, AZ.: 10 AZR 529/92
).
Mit seinem Urteil vom 18.01.2012 (10 AZR 612/10
) hatte der BAG für den Fall eines Stichtags außerhalb des Bezugszeitraums seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.
Im Urteil vom 13.11.2013 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20AZR%20848/12" target="_blank" class="djo_link" title="BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 848/12: Sonderzahlung - "Mischcharakter"">10 AZR 848/12</a> hat es darüber hinaus klargestellt, dass Sonderzahlungen, die zumindest auch die erbrachte Arbeitsleistung honorieren sollen (was beim WG in der Regel der Fall ist), nicht vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, abhängig gemacht werden können.
Die Folge ist, dass die Vereinbarung unwirksam ist und Sie müssen nichts zurückzahlen.
Diese Antwort können Sie Ihrem AG zuleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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