Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rückforderung von Scheingewinnen (Phoenix)

1. März 2007 22:32 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Hallo,

wir haben 1997 10.000,- DM bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH angelegt und am 30.01.2004 eine Auszahlung von 10.757,46 EUR erhalten. Inzwischen ist ja bekanntlich zum 11.03.2005 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Gestern haben wir einen Brief vom Anwaltsbüro des Insolvenzverwalters erhalten, in dem er die angeblichen Scheingewinne zurückfordert. Er bezieht sich in dem Schreiben auf §134 Abs.1 InsO und stütz das zusätzlich mit den folgende Urteilen:
BGH, Urteil 29. November 1990 - IX ZR 55/90 = WM 1991, 331 -333
BGH, Urteil 29. November 1990 - IX ZR 29/90 = BGHZ 113, 98 -106

Wenn ich den §134 InsO richtig verstehe, dann gilt das nur für unentgeltliche Leistungen. Dazu habe ich folgene Fragen:

1. Wenn ich doch bei Vertragsabschluss schon eine Agio und auch während der gesamten Laufzeit Gebühren (Verwaltung, Gewinnbeteiligung) bezahlen musste, wie kann man hier von unentgeltlich sprechen?
2. Was ist von der Begründung auf folgender Seite zu halten:
http://www.insoinfo.de/pages/aktuell/view.htm?id=470
Hier nochmal ein Auszug, falls das mit dem Link nicht funktioniert:
Ohne Eintritt der Insolvenz hätte der damalige Gemeinschuldner ( Poenix ) die Zahlungen nicht zurückfordern können, da diese gewußt hatte, zur Auszahlung nicht erzielter Gewinne nicht verpflichtet gewesen zu sein.
Dem Insolvenzverwalter können- abgesehen von der Insolvenzanfechtung- aber nicht mehr und keine anderen Rechte als dem Gemeinschuldner zustehen, vgl.Stefan Schmid, Insolvenzordnung § 134 Rdnr. 22.
Der Insolvenzverwalter sieht dies anders und kündigte an, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
3. Wie aussichtsreich wäre es dagegen anzugehen?
Unsere Rechtschutzversicherung weigert sich leider die Kosten zu übernehmen und so ganz nebenbei können wir nicht mal eben 5600 EUR bezahlen.
Vielen Dank im Voraus!

2. März 2007 | 00:37

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Anfechtung nach § 134 InsO setzt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners – hier der Phoenix GmbH voraus. Zunächst ist der Anfechtungszeitraum auf die zurückliegenden vier Jahre begrenzt. Das heißt die bis 2001 ausgewiesenen Gewinne/Zinsgutschriften unterfallen nicht der Anfechtung. Der Insolvenzverwalter wird dann „nur“ die letzte vier Jahre anhand von Saldenbestätigungen anfechten können. Während dieser vier Jahre können Sie zum einen die entrichteten Gebühren sowie das anteilige Agio für die einzelnen Jahre entgegenhalten.

Sicherlich sind die Anfechtungsansprüche (Schenkungsanfechtung) umstritten und es besteht die Möglichkeit, daß die Auszahlung der Scheingewinne nicht der Anfechtung unterliegt.

Die Aussichten gegen eine mögliche Klage vorzugehen kann derzeit nicht realistisch eingeschätzt werden. Sicherlich ist der Insolvenzverwalter bestrebt, soviel Gelder als möglich zur Masse zu ziehen. Gleichwohl kann Ihm auch nicht daran gelegen sein, zahlreiche Verfahren zu führen, die alle ein erhebliches Kostenrisiko in sich tragen. Hier wäre unter dem vorgenannten zu prüfen, ob nicht eine vergleichsweise Einigung möglich ist.

Hinsichtlich der zitierten BGH-Urteile liegen mir diese aktuell nicht vor. Ich werde aber in der Sache noch mal auf Sie zukommen.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

§ 134 Unentgeltliche Leistung
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 2. März 2007 | 20:18

Vielen Dank für die schnelle Auskunft!
Ich wünschte, der Insolvenzverwalter sieht das auch so und läßt sich auf einen Vergleich ein.
Was mir noch nicht ganz klar ist, wenn es doch die ganze Zeit Scheingewinne gewesen sein sollen, dann wird der Insolvenzverwalter doch sicherlich argumentieren, dass die Gebühren während der gesamten Zeit ja eigentlich von nichts berechnet wurden. Erst durch die Auszahlung wurde die "Schenkung" quasi ausgeführt. Wir sind nach wie vor natürlich anderer Meinung, da wir während der ganzen Laufzeit - und eigentlich bis zum Zeitpunkt der Insolvenz - nicht erkennen konnten, dass es sich um Scheingewinne handelte (und ich denke da waren wir nicht allein - sogar renommierte Wirtschafts prüfer und die Bafin hat bei überprüfungen nichts bemerkt).
Wenn sich der Insolvenzverwalter auf die Aufrechnung der Gebühren während der letzten 4 Jahre einläßt, würde er dann nicht gleichzeitig zugeben, dass es keine unentgeltlichen Leistungen waren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. März 2007 | 15:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

betreffend der Gebühren wäre hier noch die Vertragsbedingungen zu prüfen, auf welcher Grundlage

- im Zusammenhang mit den Gewinnausschüttungen
- oder für die vertragliche Laufzeit der Anlage

diese gezahlt wurden. Hinsichtlich der Erkennbarkeit ob hier Scheingewinne ausgeschüttet wurden oder nicht, wird dies rein aus objektiver Sicht zu betrachten sein. Auch wenn WP´s oder die BAFIN bei Ihren Prüfungen keine Beanstandungen hatten, hat diese auf die Beurteilung der Leistung keinen Einfluß. (MüKomm, § 134, Rndr. 21)

Die Gewinnausschüttung als Leistung i.S.d. § 134 InsO kann auch dann als Schenkung eingestuft werden, wenn das eigentliche Rechtsgeschäft Gewinnausschüttung gar nicht gegeben ist. Allerdings hat der Insolvenzverwalter das Vorliegen einer Schenkung zu beweisen.

Zu klären wäre in diesem Fall ob tatsächlich eine Schenkung vorliegt. Soweit die Kapitalbeteiligung eine vertragliche (Mindest-) Verzinsung vorsah, wird keine Unentgeltlichkeit vorliegen, da die Insolvenzschuldnerin in Erfüllung Ihrer Verpflichtungen gehandelt hat. In der Beteiligung könnte auch ein entgeltlicher Vertrag zu sehen sein, da Sie Kapital zur Verfügung gestellt haben, in Erwartung, dass dies entsprechend verzinst wird. Für eine Entgeltlichkeit spricht zudem die laufende Berechnung von Gebühren.

Da der Insolvenzverwalter vielfach gegen Anleger Anfechtungsansprüche geltend macht, ist kaum damit zu rechnen, dass er auf entsprechende Ansprüche trotz schlüssiger Argumentation verzichten wird. Insoweit wäre zunächst die Vergleichsbereitschaft des Insolvenzverwalter auszuloten. Sollte dies nicht gelingen sehe ich keine Möglichkeit, außer bei Zahlung der geltend gemachten Forderung, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Insoweit empfehle ich einen Kollegen zu beauftragen, der sich mit dieser Problematik eingehend beschäftigt und bereits einiger Anleger vertritt.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER