Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern nach der Entlassung aus dem Ausbildungsverhältnis als Kommissaranwärter eine andere Ausbildung im öffentlichen Dienst - z. B. bei der Kommune (Stadtverwaltung), beim Zoll, bei der Feuerwehr, bei der Arbeitsagentur o. ä. - begonnen wurde oder begonnen werden soll, wird geprüft, ob deswegen auf eine Rückforderung der Anwärterbezüge kann oder teilweise verzichtet werden kann, weil weiterhin eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst besteht. Gleiches würde gelten, wenn nach der Entlassung aus dem Anwärterverhältnis als Kommissar eine hauptberufliche Berufstätigkeit aufgenommen wurde.
Bei anderen hauptberuflichen Tätigkeiten oder Ausbildungsverhältnissen, z. B. in der freien Wirtschaft, ist dagegen meist eine Rückzahlung der Anwärterbezüge zu leisten, soweit nicht eine unzumutbare Härte vorliegt.
Eine weitere Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die natürlich durch entsprechende Verträge bzw. Ernennungsurkunden nachzuweisen wäre, wäre daher grds. positiv, da u. U. die Rückforderung der Anwärterbezüge für Ihren Sohn ganz oder teilweise entfallen könnte.
Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, kann hier nicht beurteilt werden. Allerdings möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass die Behörden oftmals ziemlich hohe Anforderungen an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte bei der Rückforderung von Anwärterbezügen stellt.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
MIt freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Anstellung in der Justiz sollte eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst sein, sodass dadurch ggf. die Rückforderung der Anwärterbezüge entfallen könnte.
Ob eine persönliche Härte vorliegt, kann dagegen nur die Ausbildungsbehörde abschließend beurteilen.
Mit freundlichem Gruß
Silke Jacobi
Rechtsanwältin