Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Regelungen zur Rückforderung von Anwärterbezügen lassen sich den §§ 59 ff. BBesG finden. Nach § 59 Abs. 4 regelt folgendes: "Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden."
Des Weiteren gehe ich davon aus, dass Sie von Ihrer Dienststelle ein Schreiben erhalten haben, in welchem die Auflagen für die Gewährung von Anwärterbezügen geregelt sind und das in diesem Schreiben bei Nichterfüllung dieser Auflagen, die Rückforderung eines Teils der Anwärterbezüge fällig wird.
Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BBesG beschränkt sich die Rückzahlungspflicht sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 650 Euro monatlich übersteigt. Hinzu kommt, dass die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Sie müssen vorliegend eine besondere Härte darlegen. So würde eine besondere Härte in Betracht kommen, wenn die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine Rückzahlung nicht zulassen. Des Weiteren ist eine besondere Härte anzunehmen, wenn sich der Betroffene nach Geburt eines Kindes beabsichtigt sich anstelle einer hauptberuflichen Tätigkeit überwiegend um die Haushaltsführung bzw. Erziehung zu widmen.
Sie sollten daher, sobald ein Rückforderungsbescheid ergeht, Widerspruch einlegen und die Angelegenheit von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen