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Rückforderung gemäß § 66 Abs. 2 S. 4 (BVG) i.V.m. § 118 Abs. 4 SGB VI

| 16. August 2020 18:06 |
Preis: 65,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Betr.

Rückforderung gemäß § 66 Abs. 2 S. 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) i.V.m. § 118 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI)

Gelegenheit nach § 24 Sozialgesetzbuch X (SGB X) sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern



Sehr geehrte Damen und Herren,

Bereits im Sommer 2019 wurde ich wiederholt aufgefordert, meine wirtschaftlichen Verhältnisse in Form von Vordrucken darzulegen...
Dies, und die Beifügung aller notwendigen Kopien, auch des Rentenbescheides meiner Witwerrente ist dann erfolgt.
Meine Frau ist im September 2012 nach schwerer Krankheit verstorben. Seitdem wurden meinerseits die Kopien der Rentenbescheide der Witwerrente für die o.g. Auskünfte ohne Frage immer beigefügt.

Als meine Frau verstarb wohnte ich noch in Niedersachsen. Weil ich selbst gesundheitlich sehr angeschlagen bin, zog ich im September 2015 wieder nach Berlin.
Das Prozedere ehe die Übernahme der Zahlungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und auch die Übernahme der damit verbundenen Krankenversicherung gesichert war, dauerte in Berlin ziemlich lange. Ein Gerangel wer die anfallenden Kosten übernimmt ?

Ich bin gesundheitlich sehr gefordert. Insofern wurden mir 3 Bypässe am Herzen operiert, anläßlich 3er Bandscheibenvorfälle ein Implantat in der Lendenwirbelsäule und ich habe eine schwere Diabetes vom Typ 2 mit täglicher 4 maliger Insulingabe. Und zu guter letzt habe ich eine COPD im Endstadium. Ich bin 24 Stunden sauerstoffpflichtig und muß täglich und nachts generell an eine Beatmungsmaschine. Ich habe eine Herzinsuffizienz mit starken Wassereinlagerungen. Bluthochdruck und der ganze Rattenschwanz...

Im August 2019 war der Zustand meiner Lunge so kritisch, dass mir durch einen Luftröhrenschnitt eine Trachealkanüle gesetzt wurde. Seither befinde ich mich in einer Beatmungswohngemeinschaft. Mit diesem Krankheitsbild darf ich nicht mehr alleine wohnen. Ich bin nun noch zusätzlich absaugpflichtig !

Trotzdem besitze ich noch meine Wohnung. Die Hoffnung stirbt zuletzt, denn ich will wieder zurück ins Leben !

Es ist auch möglich, dass für für eine bestimmte Zeit mit einer Sprachkapsel sprechen kann. Ansonsten sind der PC und WhatsApp meine Stimme, sowas geht...

Nun erhielt ich vom LaGeSo Berlin Post. Es ist denen erst jetzt aufgefallen, dass ich Witwerrente erhalte. Und nun möchte man meine Bezüge der Kriegsopferfürsorge ab dem 1. Januar 2019 neu berechnen. Um mich zu äußern habe ich bis zum 20. August 2020 Zeit.

Die Auskünfte habe ich immer per Post versenden lassen. Dort benötigt man jetzt die Rentenbelege von Juli 2019 und von Juli 2020 !
Rentenbelege von 2020 habe ich hier in der Beatmungswohngemeinschaft. Die Rentenbelege von 2019 befinden sich in meiner Wohnung. Nur komme ich da jetzt leider keinesfalls hin...?!

Im selben Amt habe ich am 17.9. 2018 wegen der Überprüfung des Bundesbehandlungsscheins, sämtliche Einkommensverhältnisse offen gelegt. Auch eine Kopie des Witwerrentenbescheides !

Die Frage nach der langen Ausschweifung ist nun:
Kann überhaupt zu meinen Lasten eine Neuberechnung rückwirkend der Kriegsopferfürsorge ab Januar 2019 erfolgen ? Denn der Fehler liegt ja offensichtlich im Amt (LaGeSo Berlin ) !

Warum wird die Witwerrente überhaupt angerechnet und wenn ja, in welcher Größenordnung ?

Für eine korrekte, von mir aus auch gute Antwort, wäre ich überaus dankbar !

Mit freundlichem Gruß
André Vogel

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie eine Kriegsopferrente beziehen.

Nach einem Urteil, welches meiner Meinung nach auf Sie passt, ist diese Kriegsopferrente als Entschädigung für die erlittene Verwundung und damit verbundener Beeinträchtigung im Berufsleben gewährt worden und damit nicht auf die Witwerrente anrechenbar.

SG Halle (Saale), Urteil vom 13.10.2015 - S 8 R 659/13 .

Im Rahmen der Anhörung sollten Sie daher genau das angeben. Überdies auch, dass Sie die Angaben wegen Ihrer schweren Erkrankung nicht machen konnten, um dem Vorwurf der fehlenden Mitwirkung gleich wirkungsvoll zu begegnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 18. August 2020 | 13:43

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich bedanke mich sehr herzlich für ihre Antwort ! Es handelt sich in der Tat um eine Kriegsopferrente nach § 30 BVG. Allerdings erhalte ich diese Rente nicht weil ich im Krieg war. Da war ich nämlich nicht ! Ich erhalte diese Rente, weil ich aufgrund von Haft- und Haftfolgeschäden wegen einer Zuchthausstrafe in der ehemaligen DDR gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten habe. In was für einem gesundheitlichen Schlamassel ich stecke, können sie sicherlich ahnen. Aber ich lebe - und das möchte ich gerne noch etwas länger ! Ich habe soviel durchgestanden. Und jetzt bitte auch das noch !
Meine (Nach) Frage formuliert sich wie folgt: Gilt dieses Urteil nun auch für mich, im Rahmen des StrRehaG ? Ich bin doch als SED Opfer den Kriegsopfern gleichgestellt ? Deshalb Kriegsopferfürsorge...
Vielen Dank für ihre gute Beratung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. August 2020 | 13:47

Sehr geehrter Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Nach meinem Verständnis geht das Urteil auch für Sie!

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. August 2020 | 14:35

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Ich habe mich in der Tat über die verständlichen Formulierungen gefreut. Der Inhalt war klipp und klar erklärt...Ich würde sogar im Falle aller Fälle diesen Rechtsanwalt wählen. Vielen Dank !

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