Sehr geehrter Fragesteller,
in § 652 BGb ist bestimmt:
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
Daran ändert es auch nichts, dass der Notar es lediglich als "Hinweis" und nicht ausdrücklich als Bedingung bezeichnet hatte.
Offenbar wurde der Vertrag zum kauf der Immobilie nämlich unter einer Bedingung geschlossen. Diese ist bisher nicht eingetreten; leider ist aber unklar, ob diese noch eintritt. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, ist nach dem Gesetz der Maklerlohn nicht verdient. Etwas anderes kann sich allenfalls aus dem Maklervertrag ergeben, wenn dort etwas abweichendes bestimmt sein sollte und gültig wäre. Sie müssen das endgültige Scheitern jedoch erst abwarten.
Allerdings ist auch die Gebühr in de Regel 7,14 % des Kaufpreises. Eine höhere Provision muss im Einzelfall vertraglich vereinbart sein, sonst kann der Makler diese nicht verlangen. Ohne den Vertrag zu sehen, kann ich das nicht beurteilen. 12% haben die Gerichte im Regelfall aber schon als zu hoch bewertet.
Liegt keine Vereinbarung über die Provisionshöhe vor, ist nur die gesetzliche Höhe je Bundesland (i.d.R.7,14%) geschuldet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen