Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechtsgrundlage für die Anrechnung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung ergibt sich aus § 22 Abs. 3 SGB II
. Demnach mindert das Guthaben die Aufwendungen der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Monat des Zuflusses des Guthabens. Jedoch gibt es Ausnahmen bei der Anrechnung von Betriebskostenabrechnungen. Eine vollständige Anrechnung des Betriebskostenguthabens darf nicht erfolgen, wenn das Jobcenter nur anteilig Kosten der Unterkunft und Heizung erbringt. Wenn überhaupt keine Kosten der Unterkunft und Heizung von Jobcenter erbracht werden, darf das Guthaben des Leistungsbeziehers nicht angerechnet werden. Dies wird ausdrücklich durch Sozialgerichte Chemnitz und Kiel bestätigt (Sozialgericht Chemnitz Urteil vom 11.04.2013 S 14 AS 4157/13
; Sozialgericht Kiel Aktenzeichen: S 38 AS 588/10 ER
).
Des Weiteren dürfte in Ihrem Fall die Jahresfrist für die Rücknahme des Bescheides abgelaufen sein. Die Frist ergibt aus den § § 48 Abs. 4
in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X
. Bei § 48 SGB X
kann die Behörde den Verwaltungsakt in der Regel den Bescheid nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Aufhebung rechtfertigen.
Demnach ist die Rückforderung seitens des Jobcenters rechtswidrig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Kevin Tidwell
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14059 Berlin
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Rechtsanwalt Kevin Tidwell
Sehr geehrter Herr Tidwell,
herzlichen Dank für Ihre umfassende und konkrete Antwort!
Ich werde Ihre Angaben dafür nutzen, um Klage gegen den Bescheid einzureichen.
Nach Ihrer Aussage stehen die Chancen dafür ja recht gut.
Nochmals Danke und freundliche Grüße nach Berlin!
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte beachten Sie, dass Sie die Klage erst nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erheben können. Laut Ihrem Sachverhalt wurde über Ihren Widerspruch vom 16.03.2018 noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 29.12.2020 wird von Ihnen nochmals das Betriebskostenguthaben zurückgefordert. Sie sollten daher zunächst auch gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und sobald ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde hiergegen Klage einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Kevin Tidwell
Rechtsanwalt