Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist das rechtlich in Ordnung? Greift hier nicht das Zuflussprinzip, so dass nur für den laufenden 2. Zeitraum, in dem der Geldzufluss aus dem Grundstücksverkauf liegt, eine Rückzahlung erfolgen muss? Muss ich wirklich nicht nur für den 2. Zeitraum, in dem der Geldeingang durch den Grundstücksverkauf erfolgt, sondern auch rückwirkend für den gesamten 1. Zeitraum alle erhaltenen Gelder zurückzahlen? "
Im Ergebnis befürchte ich dies leider schon.
Das Zuflussprinzip hat hiermit weniger zu tun, denn nach Ihrer Schilderung war Ihnen Alg II von Anfang an - also auch im 1. Abschnitt - als Darlehn bewilligt worden. Grund dafür war das Vorhandensein eines Grundstücks, welches aber nicht sofort verwertet werden konnte. Das Kriterium der sofortigen oder aber absehbaren Verwertbarkeit ist dabei das allein Entscheidende.
Jedoch hat man dann das Darlehn nach Ablauf des ersten Bewilligungsabschnitts in einen Zuschuss umgewandelt. Dies geschah offenbar, weil Sie nachweislich die sonstigen Voraussetzungen des Leistungsbezugs erfüllten und das Grundstück auf nicht absehbare Zeit als nicht verwertbar betrachtet wurde.
Wäre diese Umwandlung in einen Zuschuss rechtlich unangreifbar, könnten Sie sich in der Tat darauf stützen, die Rückzahlung nur für den 2. Abschnitt leisten zu müssen. In dieser Hinsicht können Sie auch argumentieren. Einigkeit besteht ja bei Ihnen, dass der 2. darlehnsweise Abschnitt in jedem Fall zurückzuerstatten ist. Hierüber wird dann ein entsprechender Rückzahlungsbescheid ergehen.
Für den ersten Abschnitt hindert zunächst die Umwandlung in einen Zuschuss einen Rückforderungsanspruch. Jedoch kann und wird man diese Entscheidung versuchen rückwirkend per Bescheid aufzuheben. Sie könnten entgegenhalten, dass mangels Löschungsbewilligung ein rechtliches Verwertungshindernis bestand. Die Gegenseite wird entgegenhalten, dass dieses Hindernis für lediglich 5 Monate bestand. Im Ergebnis müsste dann nach Widerspruch im Klageverfahren das Sozialgericht darüber verbindlich entscheiden. Beide Argumente sind nachvollziehbar. Ihre Position dürfte dabei - vorbehaltlich einer gesamten Prüfung der maßgeblichen Unterlagen - nach Ihrer Schilderung leicht schlechter sein, da eine rückwirkende Aufhebung der Zusussbewilligung aufgrund der Zeitmomente durchaus begründbar erscheint.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
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