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Rückerstattungsforderung eines Kunden – Personal Training Einheiten

2. Juni 2025 13:44 |
Preis: 55,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


09:31

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an Sie mit der Bitte um rechtliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

Ein Kunde hat am 25.03.2023 bei uns ein Paket über 8 und 50 Einheiten Personal Training erworben. Bisher hat er 10 Einheiten genutzt, es verbleiben also 48 offene Einheiten.

Der Kunde verschwand plötzlich mit der Begründung eines Rückfalls seiner PTBS.
Letze teilte uns der Kunde mit, dass er aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht mehr in der Lage zu sein, die restlichen Einheiten wahrzunehmen, und fordert daher die Rückzahlung der noch offenen Einheiten.

Unser Standpunkt ist:
• Die Einheiten wurden als Dienstleistung auf unbestimmte Zeit vor Ort erworben und unterliegen keiner vertraglich festgelegten Gültigkeit.
• Die Zahlungen wurden von uns bereits vollständig versteuert.
• Nach unserem Verständnis besteht kein rechtlicher Rückerstattungsanspruch, da die Dienstleistung weiterhin grundsätzlich zur Verfügung steht.
• Dennoch möchten wir dem Kunden aus Kulanz 50 % des Restwertes der 48 offenen Einheiten zurückzahlen, abzüglich der Umsatzsteuer.

Unsere Frage an Sie:
1. Besteht aus Ihrer Sicht eine rechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung?
2. Könnte die Situation des Kunden als „Störung der Geschäftsgrundlage" (§ 313 BGB) gewertet werden?
3. Ist unser vorgeschlagener Kulanzweg juristisch einwandfrei?
4. Gibt es Aspekte, die wir in der Formulierung an den Kunden oder in zukünftigen Verträgen beachten sollten?

Wir würden uns über eine zeitnahe Rückmeldung freuen.

Mit freundlichen Grüßen

2. Juni 2025 | 14:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Rechtsfragen. Vorher habe ich aber eine Rückfrage: Was beinhaltet denn das von Ihnen angebotene Personal Training? Ist dies im psychologischen Umfeld und musste der Kunde die PTBS zuvor angeben oder sollte deren Behandlung gerade Inhalt des Coachings sein? Haben Sie AGBs auf der Website oder am Vertrag angehängt? Können Sie diese bitte im Portal zur Prüfung hochladen?

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2025 | 15:09

Sehr geehrte Frau Bechtel,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung und Ihre Nachfragen. Gerne beantworte ich diese im Folgenden:

1. Inhalt des Personal Trainings
Das von uns angebotene Personal Training dient der Förderung der allgemeinen körperlichen Fitness und soll insbesondere als individueller Einstieg in das CrossFit-Training dienen.
Es handelt sich nicht um ein therapeutisches oder medizinisches Angebot, weder im physischen noch im psychologischen Sinne. Psychologische Erkrankungen oder Diagnosen wie PTBS sind daher nicht Bestandteil des Trainings und mussten im Vorfeld auch nicht angegeben werden.

2. Zielsetzung des Kunden
Auch im konkreten Fall ging es ausschließlich um allgemeine Fitness und körperliche Aktivität. Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wurde erst später von Kunden erwähnt und dann wieder im Zusammenhang mit der Rückerstattungsforderung.

3. AGB / Vertragsbedingungen
Unsere AGBs sind auf unserer Website öffentlich zugänglich.
Den Link habe ich ihnen per Mail gesendet. Da ich keine Upload Möglichkeit im Portal gefunden habe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juni 2025 | 09:31

Sehr geehrter Herr Ratsuchender,

das Problem ist § 3 Nr. 3 Ihrer AGB: Dieser Klausel zufolge kann der Kunde sich nach den dort formulierten Bedingungen rechtzeitig aus der Buchung herauskündigen mit den Fristen, dies Sie dort haben. Oder hatte der Kunde eine Dauermitgliedschaft? Ich bin davon ausgegangen, dass der Kunde eine einmalige Buchung für das Coaching vorgenommen hatte? Sie sollten diese Klausel umformulieren, sodass bei Einzelbuchungen das gebuchte Stundenkontingent bezahlt werden muss, auch wenn es nicht zu 100% angenommen wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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