Gerne zu Ihrer Frage:
An sich regelt solche Fälle der § 912 BGB
, wonach unter Umständen sogar ausnahmsweise eine Duldungspflicht bestehen kann. Nicht aber für Überreste von Gebäuden. Und schon gar nicht bei einer möglichen Asbestbelastung. Sie sollten den Nachbarn unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) schriftlich mit angemessener Fristsetzung zur fachgerechten (!) Beseitigung auffordern. Danach könnten Sie die Beseitigung fachgerecht (!) auch selbst vornehmen bzw. vornehmen lassen.
Beachten Sie, dass dies eine erste Einschätzung aus der Ferne ist, die weiterführenden Rat eines Architekten bzw. Statikers und ggf. eines Anwalts/in vor Ort nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Betreffs der unverzüglich schriftlichen Aufforderung habe ich noch ein Verständnisproblem. Aus Höflichkeit habe ich dies noch nicht schriftlich und noch nicht sehr ausführlich getan, da der Nachbar vehement meine Version des Grenzverlaufes bestreitet, ich die Grenze auch noch nicht ganz exakt kenne und ich erst auf das Ergebnis der Grenzvermessung warten wollte, um den Nachbarn nicht noch weiter aufzubringen. Wann ist der richtige Zeitpunkt, um dem Attribut „unverzüglich" gerecht zu werden? Sofort, demnächst oder auch noch nach der Grenzvermessung?
Gerne zu Ihrer Nachfrage, deren Beantwortung sich aus...
....§ 912 Absatz 1 BGB
ergibt:
"ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, [es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Dazu dürfen Sie natürlich "das Ergebnis der Grenzvermessung abwarten", weil alles andere Spekulation wäre.
Eine etwaige Selbstvornahme nach fruchtloser Fristsetzung kündigen Sie vorher an! Den Aufwand können Sie dem Störer Ihres Eigentums in Rechnung stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt