Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wie Sie schildern hat der Verkäufer bereits versucht die Mängel bei dem PKW zu beseitigen.
Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB
.
Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 BGB
ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt .
Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
Sie habe zunächst den Händler verständigt, der versucht hat sämtliche Fehler zu beheben.
Bereits einen Monat später ist der PKW wiederum defekt.
Dies erfüllt meiner Ansicht nach den Tatbestand des § 440 BGB
:
"§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert, oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."
Nach Ihrer Schilderung könnte man hier zu dem Schluß kommen, daß eine weitere Nachbesserung unzumutbar ist. Es ist allgemein anerkannt, daß sowohl eine Häufung von Mängeln als auch eine begründete Befürchtung die Sache werde nach der Nachbesserung wieder nicht mangelfrei sein, Gründe sein können die eine Unzumutbarkeit begründen.
Wenn eine weitere Nachbesserung unzumutbar ist, können Sie daher ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurück treten und den Kaufpreis zurück verlangen. Aus Beweisgründen sollte dies per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
Allerdings muß ich Sie darauf hinweisen, daß dennoch ein gewisses Prozeßrisiko bleibt, falls der Verkäufer die Rückabwicklung verweigert. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung könnte ein Gericht zu dem Ergebnis kommen, daß Ihnen trotz der o.g. Vorgänge eine weitere Nachbesserung zumutbar war.
Daher würde ich Ihnen Folgendes vorschlagen: Wenn Sie sich auf keine Nachbesserung mehr einlassen wollen, versuchen Sie den vorgenannten Rücktritt mit Berufung auf die Unzumutbarkeit einer weiteren Nachbesserung.
Wenn der Verkäufer sich darauf einläßt erhalten Sie den Kaufpreis zurück. Sollte der Verkäufer die Rückabwicklung verweigern, sollten Sie das Prozeßrisiko und die Details mit einem Anwalt besprechen, bevor Sie eine Klage einreichen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Tel.: 0049-69-4691701
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