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Rostflecken auf Flachedelstahl

7. September 2007 16:16 |
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Kaufrecht


Ich habe von der Stahlfirma A mehrere Tonnen Flachedelstahl gekauft. Nach nunmehr 5 Monaten habe ich das Material unter Marktwert (Sonderposten) an die Firma K weiterverkauft. K stellte nun Rostflecken auf dem original verpackten Edelstahl (V2A) fest, da die Edelstahlbunde mit Schwarzmetallbändern statt mit Edelstahlbändern gebunden waren und verlangte eine Rücknahme des Edelstahls. Das Angebot einen Mitarbeiter zu schicken, der die Rostflecken im Bereich der Bundbänder entfernt und die entsprechenden Stellen beizt, wurde abgelehnt. (Es handelt sich hierbei auch nicht um Flugrost, da dieser entsteht, wenn Edelstahl in der Nähe von anderem Stahl gelagert wird, der Rost stammt hier von den Schwarzmetallbändern)
Die Weitergabe der Reklamation (da ich sie nicht zu verantworten habe) wurde von der Stahlfirma zweimal mit der Begründung abgelehnt, dass angeblich keine Schwarzmetallbänder verwendet würden (wurde mittlerweile jedoch bereits eingestanden) und eine unsachgemäße Verpackung sofort als offener Mangel gerügt hätte werden müssen. Die Stahlfirma A behauptet zudem, man habe das Material unsachgemäß gelagert, was natürlich Quatsch ist, denn warum sollte man seine Ware selbst unverkäuflich machen? Da bereits 5 Monate vergangen sind, lehnt die Stahlfirma die Weitergabe der Reklamation sowie jegliche Gewährleistung ab.
Die Firma K hat einen Teil des Materials aufgrund eines dringenden Kundenauftrages bereits verkauft, den Rest will sie zurückgeben.

Fragen: 1. Wie soll man auf die Ablehnung der Reklamation durch die Stahlfirma A reagieren? 2. Inwieweit darf eine Nachbesserung von K überhaupt abgelehnt werden? 3. Muss das Material überhaupt zurückgenommen werden, da schon ein Teil verkauft wurde und es sich zudem um einen Sonderposten handelte, der unter Marktwert verkauft wurde? (Der "Sonderposten" resultiert aus einem Lagerüberbestand, der nicht verbraucht wurde. Deshalb der Verkauf unter Marktwert. Von der Stahlfirma A war es jedoch ein "ganz normaler" Posten) 4. Wie soll man sich nun verhalten?




Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Fraglich ist, ob Sie einen Anspruch gegen die Stahlfirma A haben. Dies hängt davon ab, ob sie den Kaufvertrag in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer (Kaufmann) abgeschlossen haben oder als Verbraucher. Ich gehe davon aus, dass Sie als Unternehmer gehandelt haben. Wenn aber zwei Unternehmen einen Kaufvertrag abschließen, dann besteht die Möglichkeit Gewährleistungsrechte auszuschließen.

Gem. § 444 BGB kann sich der Verkäufer aber auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Aufgrund Ihrer Angaben kann ich leider nicht beurteilen, ob die Gewährleistungsrechte in Ihrem Fall wirksam ausgeschlossen wurden. Dafür müsste ich die Einzelheiten in Ihrem Vertrag kennen. Diese können Sie aber sicher auch selber nachsehen. Falls ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegen sollte, dann könnte sich die Stahlfirma K darauf berufen.

2. Wenn die Firma K die Reklamation an Sie unverzüglich nach Lieferung vorgenommen haben sollte, dann müsste Sie keine Nachbesserung dulden.

Aber evtl. haben auch Sie mit der Firma K wirksam die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen? Dann müssten Sie den nicht verkauften Teil des Edelstahls auch nicht zurück nehmen. Wenn aber kein Gewährleistungsausschluss, keine Arglist und keine Garantieübernahme bzgl der Beschaffenheit Ihrerseits besteht, dann können Sie Nachbesserung anbieten, wenn dies überhaupt möglich ist (was ich von hier aus auch nicht beurteilen kann). Falls dies nicht möglich sein sollte, kann die Firma K dann wählen (Rücktritt, Schadensersatz, Minderung). Die Firma K hat sich anscheinend dafür entschieden die Sache zurück zu geben . Jedenfalls den nicht verkauften Teil. Dies müsste dann Zug um Zug gegen Rückgabe des gezahlten Kaufpreises erfolgen.

Das ist auch möglich, wenn schon ein Teil verkauft wurde und es sich um einen Sonderposten handelte.

Es kommt in Ihrem Fall vielmehr darauf an, ob Gewährleistungsrechte bestehen oder wirksam ausgeschlossen wurden.

Im ersten Fall braucht also die Firma A auf Ihre Reklamation nicht reagieren, wenn ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegt und kein Fall von § 444 BGB gegeben ist.

Im zweiten Fall müssten Sie den nicht verkauften Teil des Edelstahls von der Firma K nicht zurück nehmen, wenn Sie auch die Gewährleistungsrechte wirksam ausgeschlossen haben. Sonst s.o.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dileyha Altintas
Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 7. September 2007 | 22:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

als Ergänzung zu meiner Antwort zur 1. Frage muss ich Sie noch darauf hinweisen, dass Sie, falls die Gewährleistungsrechte durch die Stahlfirma A nicht wirksam ausgeschlossen worden, einen Anspruch auf Nachbesserung (wenn möglich und zumutbar), Rücktritt, Schadensersatz bzw. Minderung haben.

MfG

D. Altintas

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