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Roamingkosten Diensthandy im Urlaub

25. September 2014 19:43 |
Preis: 35€ Historischer Preis
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,
in meinem Türkei Urlaub habe ich teilweise das Daten Roamibg aktiviert um Mails zu versenden. Allerdings hatte ich zusätzlich auch eine WLAN Karte gekauft, aber das Netz funktionierte oft schlecht. Jetzt haben sich Mobilfunkkosten von 2000,- angesammelt !!
Im Urlaub habe ich in 14 Tagen ca. 100 Mails geschrieben und das xfache an Mails gelesen und diverse Projekte bearbeitet. Absolut verwunderlich ist für mich die Menge an Daten, die geladen wurden! Auch bekam ich von Vodafone keine Warnung per SMS etc. Nur die Info über 150 MB frei Volumen und damit dachte ich auf der sicheren Seite zu sein !

Jetzt möchte mein Arbeitgeber eine Stellungnahme und rechnet mit einer Kostenübwrnahme durch mich, zumindest teilweise !

Was habe ich für Möglichkeiten ? Habe ich überhaupt welche ?

26. September 2014 | 08:06

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Frage ist ohne weitere Informationen leider nur sehr schwer zu beantworten. Gibt es in Ihrem Betrieb eine Richtlinie über die Nutzung des Diensthandys? Häufig sind hier Einschränkungen bei der Auslandsnutzung oder eine Kostenbeteiligung vorgesehen.

Haben Sie keine konkreten Richtlinien und ist Ihnen auch die private Nutzung erlaubt, so haben Sie meines Erachtens nichts zu befürchten, zumal ich Ihre Schilderung so verstehe, dass die Nutzung des Handys geschäftlich veranlasst war.
Meines Erachtens sollten Sie Ihrem Arbeitgeber schildern, dass Sie dienstlich tätig waren und sogar vergleich versuchten die Kosten durch eine WLAN-Karte zu senken und es für Sie nicht erkennbar war, dass hier so erhebliche Kosten anfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

ANTWORT VON

(363)

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