Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich mein Bedauern über den Verlust Ihres Bruders zum Ausdruck bringen.
In der Sache erscheinen Ihre Chancen gut, hier mehr als 35 Prozent der eigentlichen Auszahlung realisieren zu können.
Bei einer Anzeigepflichtverletzung sind immer die Details entscheidend.
Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass die Versicherung das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung beweisen muss. Es ist also an dieser Stelle abzuschätzen, ob Ihr dies gelingen könnte.
Hierbei gilt: Je unbedeutender und seltener die Behandlung bzw. Erkrankung ist, desto geringer sind die Chancen des Versicherers, sich auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen zu können. In Ihrem Fall lag wohl ein subjektiv relativ harmlos wirkender Blähbauch vor. Zudem scheint es sich um einen kurzfristigen Zustand gehandelt zu haben und die Erkenntnis hierüber lediglich über eine Vorsorgeuntersuchung gewonnen zu sein. Dies sind Merkmale, die dafür sprechen, dass keine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Sollte es sich bei dem Blähbauch um keine Erkrankung handeln, bestand bereits keine Anzeigepflicht bezüglich der zitierten Frage. Hierfür spricht, dass die Erkrankung erst im August ausgebrochen ist.
Beachten Sie aber, dass dies bei einer anderen Frage durchaus der Fall sein könnte. Um dies zu beurteilen, müssten mir die Fragen allerdings bekannt sein.
Wichtig ist auch der Ablauf des Gesprächs, in dem die Angaben gemacht wurden. Sollte die Bedeutung des Blähbauchs etwa durch den Versicherungsvertreter, wäre dies für Sie günstig.
Aber selbst wenn eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass der Versicherer leistungsfrei ist. Aufgrund der konkreten Umstände kann es vielmehr sein, dass er sich gar nicht auf die Anzeigepflichtverletzung berufen kann. Dies lässt sich nur anhand der Versicherungsunterlagen bestimmen- Dies müssten Sie unbedingt prüfen lassen.
Eine Nachforschungspflicht der Versicherung durch Nachfrage bei dem Hausarzt besteht allerdings in der Regel nicht.
Alles in allem erscheinen Ihre Chancen auf eine Komplettzahlung sehr gut. Sie sollten sich daher auf keinen Fall mit den angebotenen 35 Prozent zufrieden geben. Bestenfalls sollten einen Anwalt beauftragen. Insbesondere wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Meyer,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich verfüge über eine Rechtsschutzversicherung und würde Sie auch als Anwalt einschalten, wenn Sie wirklich der Meinung sind, das da mehr raus zu holen geht bzw. der Gesamtbetrag! Das wäre riesig!!!
Nur vorab noch eine Frage. Wie lange würde sich das in ungefähr hin ziehen, da man ja von den Herren dort schon sehr haarsträubende Ansagen bekommt. Und bin ich nach der Zusage von 25% auf 35% schon etwas hellhöriger geworden.
Darüber hinaus habe ich etwas recherchiert und habe folgendes gefunden, was sich mit meinem Vorgang zum Teil deckt.
Hier etwas interessantes von Frau Beatrix Hüller:
http://www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge-versicherung/nachrichten/anwaeltin-fuer-versicherungsrecht-als-fair-wuerde-ich-keinen-versicherer-bezeichnen/7485070.html
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne bin ich zu Ihrer Vertretung bereits. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
Zu der voraussichtlichen Dauer können selbstverständlich keine verlässlichen Angaben gemacht werden.
Sollte die Verweigerungshaltung der Versicherung bestehen bleiben, kann es sich durchaus hinziehen.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer