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Richtigstellung einer Fehldiagnose

1. Juni 2008 19:32 |
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Medizinrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Herr Mustermann ist 20 Jahre lang wegen Muskellähmungen von Arzt zu Arzt gegangen. Es wurde keine Ursache gefunden. Vor 3 Jahren hat ihn ein Neurologe in eine Klinik für Psychosomatik überwiesen. Dort wurde er vom Oberarzt schon nach einer Woche als "typischer Psychosomatiker" bezeichnet. Herr Mustermann brach eine Woche später die Behandlung in der Klinik ab, weil seiner Meinung nach seine Beschwerden nicht psychosomatisch bedingt waren. In der Diagnose und den Briefen an andere Ärzte beschrieb die Klinik mit "schweren psychosomatischen Störungen" was auch die Ursache seiner Muskellähmungen sei.

Eineinhalb Jahre später konnte dann eine seltene Stoffwechselerkrankung diagnostiziert werden die auch Ursache für die Beschwerden war. Die Einnahme eines bestimmten Elektrolyts löst Muskellähmungen und somit alle Probleme.

Frage: Kann Herr Mustermann von der Klinik für Psychosomatik verlangen (unter Bezugnahme der nachweislich richtigen Diagnose) ihre Diagnose zu korrigieren? Und wie kann er verhindern, dass die Klinik ohne seine ausdrückliche Zustimmung den Bericht von damals an Hunz und Kunz schickt?

Danke!

1. Juni 2008 | 19:54

Antwort

von


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40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Bei einer ärztlichen Diagnose handelt es sich zumeist um eine ärztliche Wertung und damit eine Meinungsäußerung. Auf dessen Widerruf besteht in der Regel kein rechtlicher Anspruch. Gleichwohl sollten Sie die Klinik mit der Diagnose konfrontieren, damit dort ggf. eine interne Korrektur vorgenommen werden kann.

Bzgl. der Weitergabe der Daten müsste zunächst die genaue Vereinbarung geprüft werden. Da der Arzt eine Schweigepflicht hat, muss der Patient ihn hiervon entbinden. Dies kann ausdrücklich (z.B. schriftlich) aber auch "konkludent" geschehen. Das bedeutet, dass Sie eine Willenserklärung abgegeben haben müssten, die als Entbindung von der Schweigepflicht auszulegen ist. Sollte letztendlich eine Einwilligung zur Weitergabe der Daten definitiv auszuschließen sein, so dürfte meines Erachtens ein Verstoß gegen das Gebot der Schweigepflicht gegeben sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021


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