Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Schadensersatzansprüche wegen Behandlungsfehlern verjähren nach §§ 195
, 199 BGB
. Nach § 195 BGB
beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Diese beginnt nach § 199 BGB
zu laufen, der da lautet:
§ 199 BGB
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) 1Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
2Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Beachtlich ist in Ihrem Fall zunächst § 199 I Nr. 2 BGB
. D.h. die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen haben müssten. Aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufes werden Sie bei einer Geltendmachung mit der Verjährungseinrede zu rechnen haben, so dass Sie darzulegen und ggf. zu beweisen haben, dass die Kenntnis erst z.B. mit der Mitteilung des Arztes nach der Kernspin im Juli diesen Jahres erfolgt ist. Soweit Sie allerdings bereits in den vergangenen Jahren ggf. und z.B. Ansprüche angemeldet haben oder Einsicht in Behandlungsunterlagen oder ähnliche Handlungen erfolgt sind, wird sich daraus die Kenntnis schließen lassen können.
In jedem Fall werden Sie allerdings nachzuweisen haben, dass tatsächlich auch eine Fehldiagnose /-behandlung zu der damaligen Zeit erfolgt ist. Damit bedingt ist somit auch der Nachweis des damaligen Kreuzbandrisses. Dies ist bekanntlich nach einigem Zeitablauf und mehrfachen ähnlichen Unfällen nur erschwert möglich. Je nach der Aussagekraft der damaligen Diagnostik kann dies allerdings ggf. auch noch nach einem derartigen Zeitablauf möglich sein.
Hinsichtlich der weiteren Fragen kann ich diese nicht genau zuordnen. Die Unfallversicherung leistet gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Sie sollten daher Ihre konkreten Bedingungen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, Tarif) hinsichtlich Krankenhaustagegeld und Teilinvalidität durchsehen. Pauschal lässt sich dies nicht beantworten. In jedem Fall sollten Sie aber prüfen, ob Sportunfälle in Ihrem Versicherungsschutz mit umfasst oder ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für zeitliche Anzeige- und/oder Ausschlussfristen. Krankenhaustagegeld wird zumeist für die (vereinbarte) Dauer eines unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes gezahlt; eine Invaliditätsleistung erfordert innerhalb einer gewissen Dauer (z.B. 1 Jahr nach Unfall) den Eintritt einer unfallbedingten Invalidität. Wenn Sie mit Ihrer Frage darauf abzielen, aufgrund des Unfalls 2001 zur heutigen Zeit eine Invalidität festgestellt haben möchten, wird dies höchstwahrscheinlich nicht mehr im vertraglichen Zeitraum liegen. Die Unfallversicherung muss sodann zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Freisler,
vielen dank für Ihre sehr ausführliche und verständliche Antwort!
Die zweite Frage zielte hauptsächlich darauf ab, an welche Unfallversicherung ich mich in dieser Angelegenheit wenden soll. An die Unfallversicherung bei der ich im Jahr 2001 zum Zeitpunkt des Unfalls versichert war oder an die Unfallversicherung zu der ich zum 01.01.2007 gewechselt bin, also zum Zeitpunkt der Diagnose?
Auch hier vielen dank für Ihre Antwort!
Versicherungsschutz bietet der Versicherer bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zugestoßen ist. Zuständig für die Unfallfolgen 2001 ist daher die damalige Versicherung. Sie sollten allerdings, wie bereits angeführt, unbedingt die geltenden Anzeigefristen prüfen, da nach Ihrer Schilderung bedenken dahingehend bestehen, dass diese aufgrund des Zeitablaufes eingehalten wurden. Prüfen Sie dazu Ihren Vertrag oder lassen Sie diesen prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt