Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sie können Ihren Schaden auf jeden Fall nach den Kosten aus dem Gutachten, allerdings wie Sie richtig erkennen ohne Mehrwertsteuer – da diese nicht angefallen ist –, regulieren und somit die gesamten Kosten aus dem Gutachten fordern, auch wenn Sie später das Fahrzeug in einer kostengünstigeren Werkstatt reparieren lassen.
Zunächst ist davon auszugehen, dass der Geldersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
eine besondere Form des Herstellungsanspruchs nach § 249 Abs. 1BGB ist.
Zutreffend ist, dass Sie sich am Schadenersatz nicht bereichern sollen.
Daher liegt an sich nahe, den Anspruch auf Ersatz der dazu erforderlichen Kosten nur so lange zu gewähren, wie die Instandsetzung noch erreicht werden kann (BGH NJW 98, 2905
; 93, 1793
; 82, 98
). Dies ist im Fall einer späteren Reparatur in einer günstigeren Werkstatt gegeben.
Aber selbst in solchen Fällen bleibt der Geldersatzanspruch erhalten, wenn der Geschädigte ihn mit der Veräußerung abtritt (BGH NJW 2001, 2250
).
Ganz allgemein aber gilt, dass der Geldersatzanspruch des § 249 Abs. 2 Satz 1 Ihnen nicht nur zur Reparatur zusteht, sondern auch ermöglichen soll, die beschädigte Sache durch eine neue zu ersetzen oder schlicht an die Stelle der konkreten Wiederherstellung der Integrität Ihrer Rechtsgüter andere Dispositionen über Ihr Vermögen treffen zu können.
Folglich steht es Ihnen zu, „fiktiv", das heißt nach den bei subjektbezogener Betrachtung objektiv erforderlichen (sachverständig geschätzten) Kosten abzurechnen (BGH NJW 76, 1396
; VersR 78, 182
, 235 ; 85, 865
, 963 ; NJW 85, 2469
; 92, 903
).
Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die Reparaturkosten die Wiederbeschaffungswert hier wohl nicht übersteigen.
Der Restwert des Fahrzeuges wird bei einer fiktiven Abrechnung nicht abgezogen.
Insoweit stellt sich zunächst die Frage, wie diese „fiktiven" Instandsetzungskosten zu berechnen sind. Die Grundlage ihrer Bemessung kann (und muss) das Gutachten eines Sachverständigen sein. Es muss allerdings, wie die Rechtsprechung formuliert, „hinreichend ausführlich sein und das Bemühen erkennen lassen, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden" (BGH NJW 2003, 2086
).
Das heißt aber nichts anderes, als dass es sich um ein wirkliches Sachverständigengutachten handeln muss , das nachvollziehbar sein muss und dessen Richtigkeit kritischer Prüfung unterliegt und im Streitfall vom Geschädigten bewiesen werden muss (BGH NJW 76, 1396
, 1398 ; VersR 72, 1074
; 89, 1056
, 92, 457 ).
Abgerechnet werden dürfen nur die erforderlichen Kosten der Reparatur der beschädigten Sache.
Diese Instandsetzungskosten dürfen bei Kraftfahrzeugschäden zu Recht nach den Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt (und nicht nur nach einem abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten der Region) berechnet werden, auch wenn es sich um eine besonders teure Werkstätte einer Luxusmarke oder um ein älteres Fahrzeug handelt (BGH NJW 2003, 2086
; LG Bochum <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=zfs%202006,%20205" target="_blank" class="djo_link" title="LG Bochum, 09.09.2005 - 5 S 79/05: Unfallschadensregulierung - Dauerstreitpunkt "Stundenverrech...">zfs 2006, 205</a>; AG Rüdesheim zfs 2007, 30
).
Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis müssen Sie unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln – insbesondere der Ersatzbeschaffung – den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbeseitigung wählen, also dasjenige Mittel, das den deutlich geringeren Aufwand mit sich bringt.
Das bedeutet zunächst, dass – weil ein spezifisches Integritätsinteresse an der Erhaltung des Fahrzeuges zunächst nicht erkennbar wird – die fiktiven Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert nicht überschreiten dürfen. Dies ist wie bereits oben dargelegt hier nicht der Fall.
Die Wirtschaftlichkeit der Abrechnung auf Gutachtenbasis ergibt sich aus einem Vergleich des Reparaturaufwandes mit dem Wiederbeschaffungswert (also zu dem Marktpreis der Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes), wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug tatsächlich instand setzt und weiter nutzt (BGH NJW 2003, 2085
; NJW 92, 303 ).
Ausreichend ist eine Weiterbenutzung für die Dauer von 6 Monaten (BGH zfs 2006, 625
, 626).
Der Restwert bleibt in einem solchen Fall außer Betracht, weil er sich lediglich als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, den Sie nicht tatsächlich realisieren und der sich daher nicht als Vorteil in der Schadensbilanz niederschlägt.
Das gilt, nimmt man die Rechtsprechung beim Wort, allerdings nur, wenn der Geschädigte das beschädigte Kraftfahrzeug weiter nutzt und repariert.
Die „Qualität" der Instandsetzung ist nicht von Bedeutung, solange die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs wieder hergestellt wird.
Zusammenfassen bedeutet dies, Sie können Ihren Schaden auf Gutachterbasis (netto) abrechnen ohne dass ein Restwert angerechnet wird, sofern Sie Ihr Fahrzeug später in einer kostengünstigeren Werkstatt reparieren lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
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Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zunächst vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme.
Wie sieht es jedoch aus, wenn ich den Wagen zu einem Restwert von ca. 11.000 € verkaufe und gleichzeitig auf Gutachtenbasis abrechne?
Muss dann der Restwert berücksichtigt werden oder gilt dies nur in den Fällen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen? Mal angenommen ich rechne wie oben beschrieben ab. Dann erhalte ich im Ergebnis mehr, als der Wagen eigentlich noch an Wert hat. Sprich: Restwert durch Verkauf an Händler und Reparaturkosten laut Gutachetn. Da es sich nun um einen erheblichen Unfallwagen handelt, würde ich Ihn gerne ao wie er ist verkaufen und gleichzeit mit der Versicherung abrechnen. Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
In dem in Ihrer Nachfrage geschilderten Fall wird der Restwert des Fahrzeuges in Absatz gebracht.
Die Reparaturkosten können die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen,können grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH, Urt. vom 15.02.2005 Az. VI ZR 172/04
).
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt