Gerne zu Ihrer Fragestellung, bei der es sehr darauf ankommt, was Sie überhaupt vereinbart haben. Also den Inhalt (nebst wirksamer !? AGB) des oder der Versicherungs- und Darlehensverträge.
Bei der Restschuldversicherung fällt die Versicherungssumme mit der Laufzeit des Kredits, denn die Summe bezieht sich auf die Restschuld des Kredits. Damit würde der Versicherungsvertrag vertragsgemäß gegenstandslos und einer Kündigung bedarf es im Zweifel nicht mehr. Zuviel bezahlte, verrechnete oder eingezogene Beträge stünden Ihnen als ungerechtfertigte Bereicherung des VR zu. Denn die Versicherungsraten werden zum Kredit hinzugerechnet, weshalb sich die Kreditsumme, (nebst Effektivzins) erhöht hat und mit Tilgung der VR bereichert ist.
Womöglich haben Sie aber eine Absicherung mit einer Risikolebensversicherung verknüpft, die dann nicht nur den Ratenkredit (wie oben) abgesichert hat, sondern unabhängig davon als Sicherheit für Ihre Familie gedacht bzw. angepriesen war. Die muss dann nach Laufzeit und entsprechend dem eingegangenen Versicherungsbedingungen beim VR gekündigt werden. Siehe dazu unten.
Als nächste Vorfrage wäre zu klären, ob die Versicherung über die Bank direkt abgeschlossen wurde (so dass die Bank die Tilgung dem VR mitzueilen und ggf. zu kündigen hätte), oder die Bank nur vermittelt hat. Dann müssen Sie sich selbst als VN darum kümmern und auch kündigen.
Eine sukzessiver Fortgeltung per Überleitung auf den nächsten Vertrag ("Da jeder Kredit wieder durch eine neue Restschuldversicherung abgesichert wurde") bedarf jedenfalls einer eindeutigen Individualvereinbarung zwischen Ihnen und der Bank und wäre mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen voraussichtlich unwirksam so dass auch dann der o.g. Rückforderungsanspruch gegen die Bank bestünde, welcher der Regelverjährung nach 3 Jahren (als Ultimoverjährung) unterliegt.
Ab dem 1. Januar 2002 beträgt die Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 195 BGB drei Jahre.
Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; 179, 260, Tz. 46 m.w.N.).
Was ist zu tun?
Schreiben Sie Ihrer Bank per Einschreiben oder FAX und verlangen Sie Auskunft über Ihre Verbraucherrechte hinsichtlich der Inhalte der Verbraucherdarlehensverträge, explizit der Tilgung und Auswirkungen auf die Restschuldversicherungen. Kündigen Sie gleichzeitig und vorsorglich die Restschuldversicherung(en) zum nächst zulässigen Termin und "äußerst vorsorglich widerrufen" Sie die gebundenen Verträge.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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