Gerne zu Ihrer Anfrage:
Das von Ihnen zitierte Urteil hat die Sache nicht endgültig entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Außerdem entstammt die genannte Textpassage aus einem früheren Urteil.
Diesem URTEIL I ZR 66/08
, verkündet am 29. April 2010 ist unter der Rn 17 dieses Zitat zu entnehmen, das dann unter Rn 18 wie folgt weiter ausgeführt wird:
„c) Bei der Auslegung der §§ 312c
und 355 BGB
ist außerdem zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an 18 - 9 - Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG dienen. Im Rahmen ihrer deshalb gebotenen richtlinienkonformen Auslegung sind damit insbesondere der Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG und die Art. 2 lit. f und 5 Abs. 1 sowie der Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/EG zu berücksichtigen. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG bestimmt, dass der Verbraucher die ihm gegenüber zu gebenden Informationen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bestätigt bekommen muss. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG müssen dem Verbraucher die ihm zu erteilenden Informationen in Papierform oder auf einem anderen für ihn verfügbaren und zugänglichen dauerhaften Datenträ- ger übermittelt werden. Der Begriff "dauerhafter Datenträger" bezeichnet dabei gemäß Art. 2 lit. f der Richtlinie 2002/65/EG jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. Gemäß dem Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/EG gehören zu den dauerhaften Datenträgern insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatte des Computers des Verbrauchers, auf der die elektronische Post gespeichert wird, Internet-Websites dagegen nur dann, wenn sie die in der Definition des Begriffs "dauerhaftes Medium" enthaltenen Voraussetzungen erfüllen (vgl. zu der entsprechenden Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2002/92/EG EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 27.1.2010 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=E-4/09" target="_blank" class="djo_link" title="EFTA-Gerichtshof, 27.01.2010 - E-4/09: Internet-Website als "dauerhafter Datenträger"">E-4/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR%202010,%20793" target="_blank" class="djo_link" title="EFTA-Gerichtshof, 27.01.2010 - E-4/09: Internet-Website als "dauerhafter Datenträger"">VersR 2010, 793</a> Tz. 65 f. - Inconsult)." (Zitatende BGH)
Bei diesem Urteil handelt es sich allerdings um den Fall eines Fernabsatzgeschäfts.
Ihren konkreten Fall kann ich damit aus der Ferne verlässlich nicht prognostizieren, weil es sich vorliegend eben nicht um den Fall eines Fernabsatzgeschäfts handelt und ich bei Ihren Verhandlungen und Vertragsunterzeichnungen nicht dabei war.
Wohl aber sollte damit klar sein, was der BGH in dem von Ihnen zitierten Urteil mit der Formulierung „oder auf andere Weise" beschreibend gemeint hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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