Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorausgeschickt sei, dass eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts erst nach Kenntnis der Versicherungsunterlagen möglich ist.
Festzustellen ist aber, dass in Ihrem Fall ein so genannter Wagniswegfall vorliegt, der in der Sachversicherung in aller Regel dazu führt, dass auch das Versicherungsverhältnis beendet wird (§ 80 VVG
). Der Versicherungsnehmer soll sich nämlich nicht gegen ein Risiko versichern müssen, dass gar nicht mehr besteht.
Teilweise können diese Grundsätze in entsprechender Anwendung auch auf andere Versicherungsarten übertragen werden können. Ob dies auch in Ihrem Fall bejaht werden kann, ist allerdings zweifelhaft. So hat sich der BGH mit einem Urteil aus dem Jahre 1990 mit dieser Thematik beschäftigt und festgestellt, dass der Wegfall des versicherten Interesses nicht zu einer Beendigung des Versicherungsvertrages führen soll, wenn das eigentlich abgesicherte Risiko, nämlich das Ableben des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person, weiterhin fortbesteht. Dann soll nämlich das versicherte Interesse weiter fortbestehen.
Es ist daher unwahrscheinlich, dass sie sich erfolgreich gegen die Umwandlung des Vertrages in eine Lebensversicherung wehren können. Ich mache aber nochmals darauf aufmerksam, dass für die oben geschilderten Erwägungen notwendig ist, dass ihr Leben als versichertes Risiko in den Vertrag aufgenommen wurde. Dies wäre zunächst einmal abzuklären.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen