Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht nicht, wenn die Durchführung des durch die Maklerleistung herbeigeführten Kaufvertrages entfällt, weil der (zukünftige) Abschluss des Vertrages einen Mangel aufweist, der dem Vertrag von Anfang an oder rückwirkend die Wirksamkeit nimmt, etwa wegen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - so wie hier.
Darauf können Sie sich auch im Rahmen einer Reservierungsvereinbarung berufen.
Denn Grundlage dafür ist auch ein Maklervertrag, so dass hier nichts anderes gelten kann als für den Maklervertrag selbst - Sie können also nach meiner ersten Einschätzung die Summe zurückfordern, die Sie für die Reservierung gezahlt haben.
Sie müssten daher schriftlich erklären, dass Ihnen diese Umstände arglistig verschwiegen sind und Sie deshalb die Rückzahlung fordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Der technische und baurechtliche Mangel wurde uns allerdings vom Eigentümer, nicht vom Makler verschwiegen (er beruft sich jedenfalls darauf, nichts davon gewusst zu haben und Irrtümer in Exposès nicht zu haften). Ändert das etwas?
Und: Mindern sich unsere Erfolgschancen, weil wir im Anschluss an die 2. Besichtigung zunächst am Kaufangebot festgehalten und dieses dann erst nach einem Wochenende des Überlegens zurückgezogen haben? Unser zunächst noch bestehender Wille zur Beurkung wird uns nämlich nun vorgehalten.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, das ändert nichts daran, weil das Risiko der Makler zu tragen hat.
Solange Sie nicht vollständig auf alle Rechte verzichtet haben, wovon ich nicht ausgehe, hatten Sie durchaus diese Zeit, die Sache zu überdenken und dann zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt