Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Reservierungsbestätigung

10. Oktober 2006 11:11 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Ich habe für Angehörige in einem Motel Unterkünfte organisiert und reserviert. Der Vermieter schickte mir dann per Fax eine Reservierungsbestätigung mit An- und Abreisedatum und der Angaben der Personen. Gleichzeitig bat er mich zur schriftlichen Bestätigung, was ich auch erledigte und per Fax wieder zustellte.
Mit der Reservierungsbestätigung waren keine allgemeinen Bestimmungen bekannt gegeben worden, lediglich wurde auf Informationen zur Anfahrtsbeschreibung und Reservierungen auf der Homepage hingewiesen. Nach Einsicht auf der Homepage wurden auch dort keinerlei AGB oder Stornierungsbedingungen angezeigt. Meine Angehörigen mußten aus familiären Gründen vorzeitig die Unterkunft verlassen.
Jetzt schickte der Vermieter mir eine Rechnung über die vorzeitige Abreise mit dem Hinweis, er hätte mir ja vor Anmietung die Stornierungsbedingungen per Fax zugestellt. Leider sind diese aber nicht bei mir angekommen.
Meine Frage geht dahin, haffte ich für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses für meine Angehörigen und muß ich die mir in Rechnung gestellten Kosten tragen, ob wohl ich keinerlei Stornierungsbedingungen vorliegen hatte.

Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich haben Sie mit der Rücksendung der Reservierungsbestätigung einen wirksamen Beherbergungsvertrag geschlossen, von dem Sie nicht einseitig Abstand nehmen können.
Es besteht kein Recht auf Stornierung, wenn die vorzeitige Abreise in der Sphäre Ihrer Angehörigen begründet liegt.

Sie sind dann Vertragspartner geworden, wenn Sie den Vertrag im eigenen Namen -davon gehe ich im weiteren aus- und nicht als Vertreter im Namen Ihrer Angehörigen geschlossen haben.

Der Betreiber des Motels kann daher grundsätzlich sogar die Bezahlung des vollen Zimmerpreises von Ihnen verlangen, sofern er die Zimmer nicht anderweitig mit Gästen belegen konnte. Die anderweitige Belegung müsste von Ihnen nachgewiesen werden.

Wenn die Zimmer tatsächlich anderweitig belegen konnte, kann er die Stornokosten nur dann verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung kann u.a. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen.

Die AGB sind aber nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn Sie Ihnen bei Vertragsschluss vorgelegen hätten oder zugänglich gewesen wären. Dies war nch Ihren Angaben nicht der Fall. Der Betreiber des Motels müsste nunmehr das Gegenteil beweisen, um die Stornogebühren verlangen zu können; dies kann z.B. über ein Faxsendeprotokoll oder Zeugenbeweis eines Mitarbeiters geschehen.

Wie Sie sehen, hängt die Beurteilung von tatsächlichen Fragen ab, die ich hier nicht abschließend bewerten kann. Sie sollten die Risiken eines Rechtsstreites mit den Kosten und Nutzen abwägen.

Mit freundlichen Grüßen

Kaussen
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER