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Reproduktion alter Schnittmuster

| 8. April 2011 09:30 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Gerth

Guten Tag,
mich interessiert, ob auf alten Schnittmustern und Modeillustrationen noch Copyrights liegen oder nicht. Konkret geht es da um Schnittmuster und Illustrationen aus der Deutschen Mode-Zeitung aus den 30'er und 40'er Jahren. Der Verlag war der Otto Beyer Verlag, der später vom Verlag für die Frau übernommen wurde, welchen es mittlerweile aber auch nicht mehr gibt. Zumindest ist das, was ich erforschen konnte. Ich würde gerne einzelne Schnittmuster inkl. original Illustration und Anleitung reproduzieren und im Internet anbieten, gegen Geld oder umsonst weiss ich noch nicht. Ausserdem würde es mich interessieren, ob das benützen dieser Illustrationen auf Blogs - natürlich alles mit Angabe der Quelle - erlaubt ist.
Können Sie mir weiterhelfen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Beantwortung Ihrer Frage würde sich heute nach § 64 UrhG richten, denn Schnittmuster können grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz beanspruchen; sie fallen unter den Begriff der "Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art" gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG . Ob dies grundsätzlich so ist, hängt auch davon ab, ob es sich um eine "persönliche geistige Schöpfung" handelt, das Werk also sog. Schöpfungshöhe aufweist. Nur dann würden die einzelnen Schnittmuster auch urheberrechtlich Schutz genießen. Ansonsten wären die ohne Schutz frei verwendbar. Dies wäre aber für jedes einzelne Schnittmuster zu prüfen. Ist aber wie sich im weiteren Verlauf zeigen wird auch nicht notwendig.

Daneben bzw. stattdessen kommt auch ein Schutz nach dem § 11 Geschmacksmustergesetz in Betracht. Für Geschmacksmuster beträgt die Schutzfrist maximal 25 Jahre ab Eintragung. Sollte für die Schnittmuster ein derartiger Schutz beantragt worden sein, so wäre dieser nunmehr längst abgelaufen.

Die 70jährige Schutzfrist des § 64 UrhG ist erst zum 19.09.1965 gesetzlich verankert worden. Bis dahin galt eine 50 jährige Schutzfrist. Bis 1934 sogar lediglich eine 30jährige. Durch die Verlängerung der Schutzfristen verlängerte sich aber auch die Schutzdauer von einzelnen Werken, solange der Schutz bis zu dem Zeitpunkt der Verlängerung nicht abgelaufen war.

Für die Schnittmuster gelten also wahrscheinlich unterschiedliche Schutzfristen. Die 50jährige Schutzdauer gilt dabei für alle Schnittmuster, die vor dem 19.09.1915 erschienen waren. Damit wären diese Werke ab dem 19.09.1965 gemeinfrei und auch die abgeleiteten Rechte, wie das für Sie wichtige Nutzungsrecht und auch die abgetretenen Rechte, die ein Urheber einem Dritten eingeräumt haben kann, ist mit diesem Zeitpunkt erloschen. Ab dem 19.09.1965 kann das Werk somit von jedermann frei verwertet werden, ohne dass es der Zustimmung des Urhebers oder der Erben bedarf.

Bei den Schnittmustern, die nach dem 19.09.1915 erschienen sind galt dann die 70 jährige Schutzfrist, da diese während der Laufzeit per Gesetz verlängert worden ist. Bei einer Veröffentlichung zum 31.12.1940 läuft die Frist auch mit dem 31.12.2010 ab, so dass mit dem 1.1.2011 auf jeden Fall die Schutzfrist abgelaufen ist, und Sie die Schnittmuster frei veröffentlichen und vermarkten können.

Sie können die Schnittmuster frei verwenden. An diesen bestehen keine Urheberrechte mehr.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2011 | 11:37

Vielen, vielen herzlichen Dank, das war extrem hilfreich und meine positive Bewertung und herzliche Weiterempfehlung ist Ihnen sicher!
Ich folgere aus Ihren Ausführungen, dass ich also auch die original Illustrationen verwenden darf - muss ich die ursprüngliche Quelle überhaupt angeben?
Jedenfalls noch einmal herzlichen Dank,
K.R.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2011 | 12:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

mit der Gemeinfreiheit, sprich dem Ende der Schutzdauer, enden auch die Rechte und Pflichten nach § 13 UrhG und § 63 UrhG auf Nennung des Urhebers oder der Quelle, so dass Sie eine Quelle nicht mehr benennen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Bewertung des Fragestellers 8. April 2011 | 11:39

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Super ausführlich, super schnell, auch für Laien verständlich formuliert :-) sehr empfehlenswert

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