Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Tapete ist ebenfalls voll renovierungsfähig, solange diese überstrichen werden kann. Darüber hinaus schulden Sie auch keine Renovierung, wenn keine oder nur ganz leichte Abnutzungsspuren vorhanden sind. Das Abmachen der Tapete können Sie daher in jedem Fall zurückweisen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
09.03.2018 | 11:39
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Ich habe mich an den Worten "vollständig unrenoviert" nochmal gestoßen. Das ist die Formvorgabe in dem Mietvertragsvordruck. Das ist für mich weitgreifender als "renovierfähig". Dies wurde lediglich handschriftlich ergänzt.
Ich deute Ihre Antwort so, dass der handschriftliche Nachtrag dann über der vorgegebenen Formulierung steht. Ist das richtig so?
Zudem hatte ich mal gehört, dass die Wohnung in dem Zustand zu übergeben ist, indem sie sich beim Einzug befand. Da waren in 4 Räumen die Tapeten ab. Aber dies war eine Vereinbarung zwischen der Vormieterin und mir. Meine Vermieterin hatte nicht darauf bestanden. Ihr ist das glaube ich egal, solange der Nachmieter damit einverstanden ist und die Wohnung nicht verwüstet hinterlassen wird.
Freundliche Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.03.2018 | 11:51
Sehr geehrter Fragesteller,
der handschriftliche Vermerk, sofern dieser vom Vermieter stammt, ist hierbei maßgeblich, da dies eine individuelle Klausel darstellt, die dem Vordruck vorgeht.
Eine Tapete braucht zu keiner Zeit abgerissen werden, es sei denn, dass diese völlig verschlissen ist oder aber eine sehr dunkle Farbe enthält, die auch nicht mehr in weiß überstrichen werden kann. Alternativ, wenn im Mietvertrag ausdrücklich drinsteht, dass die Tapeten danach wieder zu entfernen sind. Dies ist alles nicht gegeben, sodass Sie auch nicht die Tapeten entfernen müssen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt