Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Bei einem Reparaturvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag nach § 631 BGB
. Wenn eine Reparatur nicht zum erwünschten Erfolg führt, das Werk somit mangelhaft ist, so kann der Besteller, also Sie, Nacherfüllung verlangen.
Die zweite Reparatur stellt somit eine Nacherfüllung dar.
Da auch diese Reparatur fehlgeschlagen ist, sollten Sie einen Rücktritt vom Vertrag erwägen nach § 634 Nr. 3 i.V.M. § 323 BGB
. Danach kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Unter den Umständen, dass eine dritte Reparatur keine Aussicht auf Erfolg hat, wird auch eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 323 I Nr. 3 BGB
eine Fristsetzung entbehrlich sein.
Sie sollten dem Händler per Einschreiben/ Rückschein eine Erklärung über den Vertragsrücktritt schicken und die Zahlung der Vergütung verweigern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Rücktritt vom Vertrag würde bedeuten, dass ich nicht nur eine Zahlung verweigere, sondern auch bereits gezahlte 122 Euro der 1. Reparatur zurück verlange? Müsste ich davon anteilig etwas zahlen, z.B. für die Erstüberprüfung des Gerätes oder Material?
Gerne beantworte ich Ihre Frage. Der bereits bezahlte Teilwerklohn ist ebenfalls zurück zu gewähren. Natürlich wird dies der Händler nicht ohne weiteres einsehen. Sie sollten Ihn gleichzeit mit der Rücktrittserklärung zur Rückzahlung des Betrages unter Fristsetzung auffordern. Wird dann keine Zahlung geleistet, steht es Ihnen frei, gerichtliche Schritte einzuleiten. Hierzu sollten Sie dann einen Anwalt einschalten.