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Reparaturkosten - Reparatur zahlen?

19. Juli 2007 18:10 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


18:33

Ein PC wird zur Reparatur zu einem Händler (Gerät nicht dort gekauft) gebracht, Kosten über 100 Euro.

Testlauf beim reparierenden Händler soll funktioniert haben.
Nach einiger Zeit erster Teststart zu Hause: Gerät funktioniert nicht.

Wieder zum Händler gebracht. Das Ergebnis nach ca. 7 Wochen:
Fehler nicht feststellbar, vermutlich Totalschaden, seinerseits geschätzter Schrott-/Bastelwert bei Ebay: 20-60 Euro.
Beim 2. Versuch sind ihm 4 Arbeitsstunden zu je 60 Euro entstanden.

Ich soll einen Vorschlag machen, wie wir verfahren wollen.

Die Rechnung soll wohl andeuten, dass 240 Euro Arbeitszeit angefallen sind, dem ein lächerlicher Gerätewert gegenüber steht, so dass ich froh sein kann, wenn ich nicht allzuviel draufzahlen muss.

Muss ich die Kosten der erfolglosen 1. und 2. Reparatur zahlen?
Welcher Vorschlag meinerseits wäre rechtlich angemessen?

19. Juli 2007 | 18:56

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Bei einem Reparaturvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag nach § 631 BGB . Wenn eine Reparatur nicht zum erwünschten Erfolg führt, das Werk somit mangelhaft ist, so kann der Besteller, also Sie, Nacherfüllung verlangen.

Die zweite Reparatur stellt somit eine Nacherfüllung dar.

Da auch diese Reparatur fehlgeschlagen ist, sollten Sie einen Rücktritt vom Vertrag erwägen nach § 634 Nr. 3 i.V.M. § 323 BGB . Danach kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Unter den Umständen, dass eine dritte Reparatur keine Aussicht auf Erfolg hat, wird auch eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 323 I Nr. 3 BGB eine Fristsetzung entbehrlich sein.

Sie sollten dem Händler per Einschreiben/ Rückschein eine Erklärung über den Vertragsrücktritt schicken und die Zahlung der Vergütung verweigern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2007 | 20:21

Rücktritt vom Vertrag würde bedeuten, dass ich nicht nur eine Zahlung verweigere, sondern auch bereits gezahlte 122 Euro der 1. Reparatur zurück verlange? Müsste ich davon anteilig etwas zahlen, z.B. für die Erstüberprüfung des Gerätes oder Material?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juli 2007 | 18:33

Gerne beantworte ich Ihre Frage. Der bereits bezahlte Teilwerklohn ist ebenfalls zurück zu gewähren. Natürlich wird dies der Händler nicht ohne weiteres einsehen. Sie sollten Ihn gleichzeit mit der Rücktrittserklärung zur Rückzahlung des Betrages unter Fristsetzung auffordern. Wird dann keine Zahlung geleistet, steht es Ihnen frei, gerichtliche Schritte einzuleiten. Hierzu sollten Sie dann einen Anwalt einschalten.

ANTWORT VON

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