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Reparatur Wasserhahn

11. September 2008 14:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Problem mit meiner Vermieterin. Bei mir in der Wohnung ist der Wasserhahn kaputt gegangen. Die Vermieterin schickte mir dann einen Handwerker, der die Armatur auswechselte. Die Rechnung beläuft sich auf 153,25 Euro. Nun möchte meine Vermieterin 100 Euro von mir, weil in meinem Mietvertrag steht, dass ich 100 Euro für Reparaturen selbst tragen muss. Ist das okay? Eigentlich muss doch der Vermieter dafür sorgen, dass ich die Wohnung ordnungsgemäß benutzen kann, und ohne funktionierenden Wasserhahn geht das ja schlecht.


Mit freundlichen Grüßen

Ein Mieter

11. September 2008 | 14:23

Antwort

von


(2334)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Sie sprechen die Problematik der sog. Kleinreparaturen an.

Ob Instandhaltungskosten der Vermieter oder der Mieter zu tragen haben, hängt vom Mietvertrag ab. Im Mietvertrag wird häufig geregelt, daß der Mieter die Kosten kleinerer Instandsetzungen zu tragen hat. Deshalb sollten Sie Ihren Mietvertrag daraufhin prüfen.

2.

Selbst wenn Ihr Mietvertrag eine derartige Klausel enthält, bedeutet das aber nicht zwangsläufig, daß Sie auch die Kosten für den Austausch der Armatur zu tragen haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt folgendes:

- Bei der Reparatur muß es sich um eine Kleinreparatur handeln. Von einer solchen Kleinreparatur spricht man, wenn die Reparatur maximal 75,00 EUR kostet.

- Im Mietvertrag muß ferner eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum, z.B. für ein Jahr, genannt werden.

- Ferner darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Wohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Eine solche Begrenzung kann beispielsweise so formuliert sein, wenn die Gesamtbelastung pro Jahr auf höchstens 150,00 EUR bis 200,00 EUR festgelegt ist.

3.

Da es sich bei dem Betrag von 153,25 EUR nicht mehr um eine Kleinreparatur oder um einen Bagatellschaden handelt, hat die Vermieterin die gesamten Kosten zu tragen.


Mit freundlichen Grüßen


Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)


ANTWORT VON

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Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
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