Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
aufgrund Ihre Fragestellung gehe ich davon aus, dass Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben.
Dies hat dann zur Folge, dass Sie nach § 1 Absatz 4 Einkommensteuergesetz nur mit Ihren inländischen Einkünften, also der Rente, veranlagt werden.
Zitat:§ 1 Steuerpflicht
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. .....
(3) Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Das hat zwar theoretisch den Vorteil, dass Sie weitere Einkünfte aus Ihrem Wohnsitzstaat nicht auch noch in Deutschland versteuern müssten, gleichzeitig aber auch den Nachteil, dass solche Vorteile wie die Zusammenveranlagung oder auch bestimmte Abzüge für Werbungskosten und Sonderausgaben entfallen
Wenn Sie in der EU leben und nur die Renteneinkünfte beziehen können Sie nach § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 1a noch einen Antrag darauf stellen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, ansonsten entgeht Ihnen leider der Vorteil der Zusammenveranlagung.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und eine erfolgreiche Woche.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke