Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rentner im Ausland mit dort einheimischer Ehefrau

19. Dezember 2022 10:52 |
Preis: 45,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


14:49

Meine Ehefrau hat wegen Sehbehinderung kein Einkommen. Ich versteuere meine Rente beim RIA Neubrandenburg. Dort wird mit dem Hinweis, dass die Bedingungen nicht gegeben seien, der doppelte Freibetrag für Verheiratete verweigert, ich werde also wie ein Junggeselle behandelt. Welche Bedingungen gelten hier und wo finde ich sie im EStG?

19. Dezember 2022 | 12:13

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

aufgrund Ihre Fragestellung gehe ich davon aus, dass Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben.

Dies hat dann zur Folge, dass Sie nach § 1 Absatz 4 Einkommensteuergesetz nur mit Ihren inländischen Einkünften, also der Rente, veranlagt werden.

Zitat:
§ 1 Steuerpflicht
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. .....
(3) Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.


Das hat zwar theoretisch den Vorteil, dass Sie weitere Einkünfte aus Ihrem Wohnsitzstaat nicht auch noch in Deutschland versteuern müssten, gleichzeitig aber auch den Nachteil, dass solche Vorteile wie die Zusammenveranlagung oder auch bestimmte Abzüge für Werbungskosten und Sonderausgaben entfallen

Wenn Sie in der EU leben und nur die Renteneinkünfte beziehen können Sie nach § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 1a noch einen Antrag darauf stellen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, ansonsten entgeht Ihnen leider der Vorteil der Zusammenveranlagung.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und eine erfolgreiche Woche.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 19. Dezember 2022 | 12:38

Danke Herr Fricke,
ich lebe in Singapur und habe hier auch keine weiteren Einkünfte.

Sie schreiben: "Wenn Sie in der EU leben und nur die Renteneinkünfte beziehen können Sie nach § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 1a noch einen Antrag darauf stellen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, ansonsten entgeht Ihnen leider der Vorteil der Zusammenveranlagung."
Ist ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht also außerhalb der EU gar nicht möglich??? Ich hatte ihn gestellt, das wurde aber vom RIA kommentarlos übergangen.
Mir ist schon klar, dass Steuerrecht nicht unbedingt fair und gerecht ist, aber wenn Zusammenveranlagung und Anerkennung der hiesigen Krankenkassenbeiträge abgelehnt werden, finde ich mich schon benachteiligt. Immerhin muss ich hier nicht frieren...
Freundliche Grüße
W.S.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Dezember 2022 | 14:49

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

da Sie außerhalb der EU leben können Sie nur den Antrag nach § 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz stellen. Da ich aufgrund Ihrer weiteren Schilderung davon ausgehe, dass Sie keine weiteren Einkünfte in Singapur haben ist es aber tatsächlich verwunderlich, dass Ihnen zumindest die gemeinsame Veranlagung nicht gewährt wurde. Sie sollten hier bei dem Finanzamt nachfragen, warum dem Antrag nicht entsprochen wurde, da ohne weiteres Einkommen in Singapur die Voraussetzungen vorliegen. Die Möglichkeiten der Geltendmachung von steuerlichen Abzügen sind zwar nicht ganz so weitreichend wie bei § 1a, aber das Ehegattensplitting sollte zumindest möglich sein.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

ANTWORT VON

(849)

Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Insolvenzrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Immobilienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER