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Rentenzahlung im Alter

| 30. August 2011 20:01 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Lebensgefährtin (46 Jahre) und ich (50 Jahre) leben in einem gemeinsammen Haushalt und haben geplant, im nächsten Jahr zu heiraten. Dazu hätten wir aber noch folgende Frage gerne geklärt: Meine Lebensgefährtin ist, mit Ausnahme der Kindererziehungszeiten, immer rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
In meinem Fall stellt es sich so dar, dass ich viele Jahre selbständig war und nur die Zeiten der Ausbildung und Bundeswehr vor der Selbständigkeit eingezahlt habe, und nun seit 2006 auch als Angestellter wieder in die Rentenkasse zahle. Laut der Rentenberechnungen der Deutschen Rentenversicherung Bund würde sich meine Rente wohl im Bereich von irgendwo um 700 Euro belaufen, zuzüglich bekäme ich auch noch eine Betriebsrente aus der kommunalen Zusatzversorgung. Die Gesamtrente läge dann wohl um 1000 Euro monatlich. Hätte ich damit Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder wäre der Betrag zu hoch dafür ? Wie würde sich das Auszahlen der Grundsicherung an mich auf die Rente meiner Lebensgefährtin auswirken, wenn wir tatsächlich verheiratet wären ? Meine Lebensgefährtin erbt darüber hinaus noch Grundbesitz, der natürlich für ihre Kinder erhalten bleiben soll. Auf meiner Seite ist kein Vermögen vorhanden. Wäre es in dieser Konstellation besser, weiterhin unverheiratet zu bleiben, oder würde es keinen Einfluss haben, doch zu heiraten ?
Vielen Dank und freundliche Grüße

30. August 2011 | 20:59

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

In der so genannten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um eine Sozialleistung, die älteren Menschen, die ihren sozialhilferechtlichen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können, das Existenzminimum sichern soll.

Hierbei wird nach § 19 Abs. 2 SGB XII auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, des eheähnlich zusammen lebenden Partners und des Lebenspartners nach § 1 LPartG mit einbezogen. Dieser Einsatzpflicht reicht soweit, als das dem Partner den eigenen notwendigen Lebensbedarf übersteigende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Der Partner darf also durch den Einsatz seines Einkommens nicht selbst bedürftig im Rechtssinne werden.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter ist daher, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen ihrer Partnerin, ob sie mit dieser verheiratet sind oder nicht, nicht zur Deckung ihres eigenen Bedarfs ausreichend sind. Sofern sie daher mit ihrer Partnerin zusammenwohnen hat eine eventuelle Heirat auf ihren Anspruch auf Grundsicherung keine direkten Auswirkungen. Auf der anderen Seite hat ein eventueller Anspruch auf Grundsicherung im Alter keinen Anspruch auf die Rente ihrer Freundin.

Hinsichtlich des anzusetzenden Bedarfs gilt § 42 SGB XII . Es ist daher zu prüfen, ob ihre Rente zum einen den Regelbedarf in Höhe von derzeit € 328 und darüber hinaus die – anteiligen - Kosten der Unterkunft und Heizung deckt. Daneben sind in einzelnen Fällen zusätzliche Bedarfe nach § 30 SGB XII anzuerkennen. Hierbei kommen erfahrungsgemäß insbesondere zusätzliche Bedarfe für eine krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung und Sonderbedarfe für schwerbehinderte Menschen in Betracht.

Reicht ihre Rente und das deren eigenen Bedarf übersteigende Einkommen Ihrer Partnerin dagegen zu Deckung dieses Grundbedarfs aus, so werden Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben. Kommt in ihrem Fall kein Zusatzbedarf in Betracht und übersteigen ihre anteiligen Kosten für die Unterkunft und Heizung nicht einen Betrag von ca. € 672,00 (€1.000 Rente – € 328,00 Regelbedarf) so muss ich im Rahmen dieser Erstberatung leider davon ausgehen, dass Sie keinen Anspruch auf ergänzende Grundsicherung im Alter haben werden.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bewertung des Fragestellers 30. August 2011 | 21:16

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