Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
In der so genannten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um eine Sozialleistung, die älteren Menschen, die ihren sozialhilferechtlichen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können, das Existenzminimum sichern soll.
Hierbei wird nach § 19 Abs. 2 SGB XII
auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, des eheähnlich zusammen lebenden Partners und des Lebenspartners nach § 1 LPartG
mit einbezogen. Dieser Einsatzpflicht reicht soweit, als das dem Partner den eigenen notwendigen Lebensbedarf übersteigende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Der Partner darf also durch den Einsatz seines Einkommens nicht selbst bedürftig im Rechtssinne werden.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter ist daher, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen ihrer Partnerin, ob sie mit dieser verheiratet sind oder nicht, nicht zur Deckung ihres eigenen Bedarfs ausreichend sind. Sofern sie daher mit ihrer Partnerin zusammenwohnen hat eine eventuelle Heirat auf ihren Anspruch auf Grundsicherung keine direkten Auswirkungen. Auf der anderen Seite hat ein eventueller Anspruch auf Grundsicherung im Alter keinen Anspruch auf die Rente ihrer Freundin.
Hinsichtlich des anzusetzenden Bedarfs gilt § 42 SGB XII
. Es ist daher zu prüfen, ob ihre Rente zum einen den Regelbedarf in Höhe von derzeit € 328 und darüber hinaus die – anteiligen - Kosten der Unterkunft und Heizung deckt. Daneben sind in einzelnen Fällen zusätzliche Bedarfe nach § 30 SGB XII
anzuerkennen. Hierbei kommen erfahrungsgemäß insbesondere zusätzliche Bedarfe für eine krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung und Sonderbedarfe für schwerbehinderte Menschen in Betracht.
Reicht ihre Rente und das deren eigenen Bedarf übersteigende Einkommen Ihrer Partnerin dagegen zu Deckung dieses Grundbedarfs aus, so werden Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben. Kommt in ihrem Fall kein Zusatzbedarf in Betracht und übersteigen ihre anteiligen Kosten für die Unterkunft und Heizung nicht einen Betrag von ca. € 672,00 (€1.000 Rente – € 328,00 Regelbedarf) so muss ich im Rahmen dieser Erstberatung leider davon ausgehen, dass Sie keinen Anspruch auf ergänzende Grundsicherung im Alter haben werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht