Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen:
1.
Eine Geldschuld ist eine Schickschuld mit der Besonderheit, dass der Schuldner die Gefahr der Übermittlung trägt. Sie sind verpflichtet, das Geld auf Ihre Gefahr und Kosten an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln.
2.
Die Verjährung beginnt in diesem Fall gem. §§ 196
, 200 BGB
mit der monatlichen Entstehung des Anspruchs.
3.
Bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses erteilt das Standesamt Auskunft. Eine automatische Benachrichtigung erfolgt allerdings nicht.
Halten Sie entweder persönlichen Kontakt mit dem Gläubiger oder lesen Sie die örtlichen Todesanzeigen. Nicht alle, aber die viele Todesfälle werden so bekannt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Hallo, verstehe ich das richtig, wenn ich sage das wenn die mir zustehende monatliche Rentenzahlung mal nicht geleistet wird, diese dann nach 1 Monat verjährt ist.
Und wenn weiter nichts kommt der jeweilige Monat immer dazukommt.
Können diese nicht angekommenen Zahlungen nicht eingeklagt werden, oder evtl. der Kaufvertrag dann aufgehoben werden.
Also muss doch der Enpfänger einer Rentenzahlung selbst darauf achten das die Leistungen auch jeden Monat ankommen, sonst sind diese verloren.
MfG mamodent
Nein, Sie haben die zitierten Normen falsch verstanden.
Die VerjährungsFRIST (entschuldigen Sie die sprachliche Ungenauigkeit) beginnt gem. §§ 196
, 200 BGB
mit der monatlichen Entstehung des Anspruchs. Die Frist dauert in Ihrem Fall zehn Jahre, erst danach tritt Verjährung ein.
Zwischenzeitlich kann die Verjährung selbstverständlich durch Klageerhebung gehemmt werden.
Mit freundlichen Grüßen